Keine fristlose Kündigung bei fehlender Bankbürgschaft
vor 9 Monaten
Nur Geldkautionen erfasst
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Beschreibung
vor 9 Monaten
Vermieter können bei Verzug mit einer Bankbürgschaft als
Mietsicherheit nicht fristlos nach § 569 Abs. 2a BGB kündigen.
Diese Vorschrift gilt nur für Geldkautionen.
Mietsicherheit nicht fristlos nach § 569 Abs. 2a BGB kündigen.
Diese Vorschrift gilt nur für Geldkautionen.
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