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  4. #21 Befangenheit von Richtern und Schöffen nach §§ 24, 31 StPO (Strafprozessrecht))
In dieser Folge tauchen wir tief in ein Thema ein, das im Examen
gerne übersehen wird – das Strafprozessrecht.

Anhand eines spannenden Beschlusses des LG Flensburg (v.
20.02.2021, BeckRS 2021, 602) besprechen wir die Besorgnis der
Befangenheit von Richtern und Schöffen nach §§ 24, 31 StPO.

Konkret geht es um einen Fall, in dem Schöffen am letzten
Verhandlungstag vor Weihnachten Schokoweihnachtsmänner an die
Ergänzungsschöffen, die Protokollführerin und an die Vertreter
der Staatsanwaltschaft verteilten, nicht jedoch an die
Angeklagten oder deren Verteidiger*innen.

Wir erklären euch die Zulässigkeits- und
Begründetheitsvoraussetzungen und gehen auf den ausschlaggebenden
Prüfungsmaßstab ein. Zudem beleuchten wir den Zweck der §§ 22 ff.
StPO und ihre verfassungsrechtliche Verankerung in Art. 101 Abs.
1 Satz 2 GG.

Ob in der mündlichen Prüfung, als Zusatzfrage im Examen oder im
Referendariat: Dieses Thema gehört ins Pflicht-Repertoire.

Viel Spaß! Wir freuen uns wie immer auf euer Feedback.

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„#21 Befangenheit von Richtern und Schöffen nach §§ 24, 31 StPO (Strafprozessrecht))“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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