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Beschreibung
vor 1 Jahr
Die 8. Kammer des ArbG Aachen entschied zwar, dass die
Sachgrundbefristung eines Profifußballtrainers wegen der Eigenart
der Arbeitsleistung grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG
gerechtfertigt ist (Entscheidung vom 19.11.2024 – 8 Ca 3230/23,
nicht rechtskräftig).
Sachgrundbefristung eines Profifußballtrainers wegen der Eigenart
der Arbeitsleistung grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG
gerechtfertigt ist (Entscheidung vom 19.11.2024 – 8 Ca 3230/23,
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