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Beschreibung
vor 3 Jahren
Wichtiger Grund Es gibt keine absoluten wichtigen Gründe, sondern
nur typische Sachverhalte, die an sich geeignet sind, einen
wichtigen Grund darzustellen. Die Rechtsprechung konkretisiert den
wichtigen Grund durch eine zweistufige Prüfung. Auf der ersten
Stufe wird geprüft, ob ein bestimmter Sachverhalt „an sich“geeignet
ist, einen wichtigen Grund abzugeben. Ist das der Fall, wird auf
der zweiten Stufe untersucht, ob die konkreteKündigung nach einer
Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des
Einzelfalls als gerechtfertigt angesehen werden kann. Das ist nur
der Fall, wenn die außerordentliche Kündigung die unausweichlich
letzte Maßnahme (ultima ratio) ist, d.h., wenn mildere Mittel wie
Abmahnung, Versetzung, außerordentliche Änderungskündigung,
ordentliche Beendigungskündigung, unzumutbar sind. Es ist also
immer eine Einzelfallprüfung erforderlich. Nachfolgende,
exemplarisch genannten Gründe (Quelle: Erfurter Kommentar zum
Arbeitsrecht, § 626 BGB) können gegebenenfalls einen wichtigen
Grund darstellen, müssen es aber nicht zwangsläufig. Sie dürfen
daher nicht unbesehen übernommen werden, sondern dienen nur als
Richtschnur. Da komplette Skript zu Folge:
https://info-kuendigung.de/ausserordentliche-kuendigung-2/ Unsere
Webseite: https://www.ra-potratz.de/
nur typische Sachverhalte, die an sich geeignet sind, einen
wichtigen Grund darzustellen. Die Rechtsprechung konkretisiert den
wichtigen Grund durch eine zweistufige Prüfung. Auf der ersten
Stufe wird geprüft, ob ein bestimmter Sachverhalt „an sich“geeignet
ist, einen wichtigen Grund abzugeben. Ist das der Fall, wird auf
der zweiten Stufe untersucht, ob die konkreteKündigung nach einer
Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des
Einzelfalls als gerechtfertigt angesehen werden kann. Das ist nur
der Fall, wenn die außerordentliche Kündigung die unausweichlich
letzte Maßnahme (ultima ratio) ist, d.h., wenn mildere Mittel wie
Abmahnung, Versetzung, außerordentliche Änderungskündigung,
ordentliche Beendigungskündigung, unzumutbar sind. Es ist also
immer eine Einzelfallprüfung erforderlich. Nachfolgende,
exemplarisch genannten Gründe (Quelle: Erfurter Kommentar zum
Arbeitsrecht, § 626 BGB) können gegebenenfalls einen wichtigen
Grund darstellen, müssen es aber nicht zwangsläufig. Sie dürfen
daher nicht unbesehen übernommen werden, sondern dienen nur als
Richtschnur. Da komplette Skript zu Folge:
https://info-kuendigung.de/ausserordentliche-kuendigung-2/ Unsere
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