Headset als Überwachungswerkzeug?
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Beschreibung
vor 2 Monaten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 16.07.2024
(Az. 1 ABR 16/23) entschieden, dass die Einführung eines
Headset-Systems, das Vorgesetzten das Mithören von
Mitarbeitergesprächen ermöglicht, stets der Mitbestimmung des
Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt. Entscheidend
dafür sind zwei Gründe: Eignung zur Überwachung: Das System wird
als technische Einrichtung angesehen, die eine Überwachung
ermöglicht. Überwachungsdruck: Allein die Möglichkeit des
Live-Mithörens erzeugt einen Kontrolldruck für die Mitarbeiter.
Wichtigster Hinweis: Eine Aufzeichnung oder Speicherung der
Gespräche ist für diese rechtliche Einordnung nicht erforderlich.
Im konkreten Fall scheiterte der Antrag eines örtlichen
Betriebsrats, weil für die konzernweite Einführung des Systems der
Gesamtbetriebsrat zuständig war. https://ra-potratz.de #headset
#arbeitsrecht #kündigung
(Az. 1 ABR 16/23) entschieden, dass die Einführung eines
Headset-Systems, das Vorgesetzten das Mithören von
Mitarbeitergesprächen ermöglicht, stets der Mitbestimmung des
Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt. Entscheidend
dafür sind zwei Gründe: Eignung zur Überwachung: Das System wird
als technische Einrichtung angesehen, die eine Überwachung
ermöglicht. Überwachungsdruck: Allein die Möglichkeit des
Live-Mithörens erzeugt einen Kontrolldruck für die Mitarbeiter.
Wichtigster Hinweis: Eine Aufzeichnung oder Speicherung der
Gespräche ist für diese rechtliche Einordnung nicht erforderlich.
Im konkreten Fall scheiterte der Antrag eines örtlichen
Betriebsrats, weil für die konzernweite Einführung des Systems der
Gesamtbetriebsrat zuständig war. https://ra-potratz.de #headset
#arbeitsrecht #kündigung
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