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Beschreibung
vor 3 Jahren
Gemäß § 626 Abs. 2 BGB muss die Kündigung innerhalb von 2 Wochen ab
Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen. Die
Frist ist eine sog. Ausschlussfrist. Das heißt, sie ist nicht
verlängerbar. Wurde die Kündigung erst nach ihrem Ablauf
ausgesprochen, ist sie verfristet und damit unwirksam. Die
Unwirksamkeit ist im Rahmen der 3-wöchigen Klagefrist des § 4 KSchG
geltend zu machen. Das komplette Skript zur Folge:
https://info-kuendigung.de/#cmtoc_anc... Unsere Webseiten:
https://ra-potratz.de https://arbeitgeber-consulting.de/
https://arbeitsrecht-podcast.de/ https://ra-potratz.de
Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen. Die
Frist ist eine sog. Ausschlussfrist. Das heißt, sie ist nicht
verlängerbar. Wurde die Kündigung erst nach ihrem Ablauf
ausgesprochen, ist sie verfristet und damit unwirksam. Die
Unwirksamkeit ist im Rahmen der 3-wöchigen Klagefrist des § 4 KSchG
geltend zu machen. Das komplette Skript zur Folge:
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