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Beschreibung
vor 2 Jahren
Ein faktisches Arbeitsverhältnis besteht, wenn Arbeitgeber und
Arbeitnehmer einen fehlerhaften Arbeitsvertrag geschlossen haben,
aufgrund dessen der Arbeitnehmer aber gleichwohl arbeitet, der
Arbeitsvertrag also vollzogen wird. Darunter fällt z.B. auch die
Beschäftigung von Ausländern ohne die erforderliche behördliche
Genehmigung. Das faktische Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich wie
ein aufgrund wirksamen Arbeitsvertrages zustande gekommenes
Arbeitsverhältnis behandelt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf
Lohn, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Fürsorge,
Zeugnis. Etwas anderes gilt nur, wenn die erbrachte Arbeitsleistung
bereits ihrer Art nach gesetzes- oder sittenwidrig ist. Allgemeiner
Kündigungsschutz und besondere Kündigungsbeschränkungen greifen für
das faktische Arbeitsverhältnis hingegen nicht. Das faktische
Arbeitsverhältnis kann vielmehr jederzeit durch einseitige form-
und fristlose Erklärung beendet werden. Es endet mit Zugang dieser
Erklärung. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Arbeitnehmer aber
Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung des üblichen Lohn/Gehalts.
Arbeitnehmer einen fehlerhaften Arbeitsvertrag geschlossen haben,
aufgrund dessen der Arbeitnehmer aber gleichwohl arbeitet, der
Arbeitsvertrag also vollzogen wird. Darunter fällt z.B. auch die
Beschäftigung von Ausländern ohne die erforderliche behördliche
Genehmigung. Das faktische Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich wie
ein aufgrund wirksamen Arbeitsvertrages zustande gekommenes
Arbeitsverhältnis behandelt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf
Lohn, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Fürsorge,
Zeugnis. Etwas anderes gilt nur, wenn die erbrachte Arbeitsleistung
bereits ihrer Art nach gesetzes- oder sittenwidrig ist. Allgemeiner
Kündigungsschutz und besondere Kündigungsbeschränkungen greifen für
das faktische Arbeitsverhältnis hingegen nicht. Das faktische
Arbeitsverhältnis kann vielmehr jederzeit durch einseitige form-
und fristlose Erklärung beendet werden. Es endet mit Zugang dieser
Erklärung. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Arbeitnehmer aber
Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung des üblichen Lohn/Gehalts.
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