Corona-Untersuchungsausschuss – Teil 40 oder 16.2 | Von Jochen Mitschka

Corona-Untersuchungsausschuss – Teil 40 oder 16.2 | Von Jochen Mitschka

18 Minuten

Beschreibung

vor 2 Jahren
Majestätsbeleidigung oder notwendige Prüfung? Ein Standpunkt von
Jochen Mitschka. In der Corona-Ausschusssitzung Nr. 16 vom
September 2020 wurde das Thema "Die Corona-Sprechstunde: Hilfe zur
Selbsthilfe bei Masken, Tests, Quarantäne" (1) zunächst intern
besprochen, dann mit Professor Martin Schwab, einem
Rechtswissenschaftler. Hier geht es mit der Zusammenfassung weiter.
Dr. Hoffmann wies darauf hin, wie problematisch es grundsätzlich
ist, jemanden die eigenen persönlichen Daten zur Verfügung stellen
zu müssen, die ärztliche Diagnose oder Gesundheitsdaten offen zu
legen. Oder wie gravierend der Grundrechtseingriff ist, wenn Kinder
unter Quarantäne gestellt werden sollen, selbst innerhalb der
Familie, und angedroht wird, im Fall der Verweigerung die Kinder
den Eltern wegzunehmen. Er wies darauf hin, dass es eine
Wesentlichkeitstheorie in der Justiz gibt, welche verhindert, dass
solche wesentlichen Grundrechtseingriffe auf Basis einer
allgemeinen Ermächtigungsgrundlage erfolgen können. Er erklärte
dann, welche Grundrechte das Wegnehmen der Kinder aus der Familie
ohne ein explizites Gesetz verhindern. Die Prüfung der
Angemessenheit wäre die allerletzte Prüfung, zu der man im Moment
eigentlich gar nicht kommen würde, weil die grundgesetzlichen
Prüfungen schon ganz am Anfang einer Prüfung, die
Widerrechtlichkeit der Regierungsmaßnahmen deutlich machen würden.
Was von mehreren Rechtswissenschaftlern außergewöhnlich deutlich
ausgeführt wurde. Nun kamen zwei Gäste zu Wort: Zunächst Professor
Martin Schwab Professor Schwab erzählte, dass ihm
Quarantänebescheide von Interessierten zugeleitet wurden. Dabei
fiel ihm auf, dass alle Vordrucke waren. Darin stand, dass
derjenige, an den der Bescheid gerichtet war, Kontakt mit einem
"Infizierten" gehabt hätte, weshalb ihm eine häusliche Absonderung
für 14 Tage auferlegt wurde. Manchmal wurde dies ergänzt durch die
Auflage zweimal täglich Fieber zu messen und Tagebuch zu führen.
Auffällig wäre, dass nichts über die Risikobewertung ausgeführt
wurde. In den Bescheiden wurden keine Angaben gemacht, wann, wie
lange und wo der Kontakt stattgefunden hatte, wobei manchmal die
Angabe "mehr als 15 Minuten" angegeben wurde. Es gab keinen Hinweis
darauf, ob der Kontakt in geschlossenen Räumen oder im Freien
stattgefunden hatte, oder welcher Abstand zur Kontaktperson
bestand. Da diese Angaben angeblich großen Einfluss auf das
Infektionsrisiko haben, so Schwab, müssten sie doch auch erwähnt
werden. Das wäre umso seltsamer, da bei allen Bescheiden auf ein
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 Bezug
genommen wurde…weiterlesen hier:
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