Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten

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Beschreibung

vor 3 Jahren
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als
Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die
Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. Dies hat
der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom
03.12.2019 entschieden (Az. 1 K 494/18 E). 
Die Klägerin und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann trennten
sich im Jahr 2012. Vor dem Amtsgericht führten beide ein
familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den
Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Im
Jahr 2014 wurde die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts geschieden
und der frühere Ehemann der Klägerin zu monatlichen
Unterhaltszahlungen verpflichtet. Gegen den Beschluss des
Amtsgerichts erhoben die Klägerin Beschwerde und ihr früherer
Ehemann Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht.
Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Höhe des zu zahlenden
nachehelichen Unterhalts, wobei der frühere Ehemann der Klägerin
begehrte, keinen Unterhalt zu zahlen, und die Klägerin höhere
monatliche Zahlungen begehrte. Im Jahr 2015 kam ein gerichtlicher
Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande. In ihrer
Einkommensteuererklärung 2015 erklärte die
Klägerin sog. sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen
Unterhaltszahlungen und machte die Prozessführungskosten (Gerichts-
und Rechtsanwaltskosten), die auf die Verfahren betreffend den
nachehelichen Unterhalt entfielen, steuermindernd geltend. Das
Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab. 
Der 1. Senat hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Bei
der Klägerin als Unterhaltsempfängerin seien die
Prozessführungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil
sie den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes nach §
22 Nr. 1a EStG versteuere. Die Klägerin habe die
Prozessführungskosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) steuerbare
Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die
Unterhaltszahlungen seien gemäß § 22 Nr. 1a EStG als
steuerbare Einkünfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann als
Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit gehabt habe, seine
Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a
EStG abzuziehen, sog. Realsplitting. Die
Unterhaltszahlungen würden den übrigen Einkünften insoweit
vollständig gleichgestellt. Daraus folge, dass auch ein
Werbungskostenabzug vollumfänglich möglich sein müsse. 
Da die Aufwendungen der Klägerin vollständig als Werbungskosten
berücksichtigungsfähig waren, musste der Senat nicht über die Frage
entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Prozessführungskosten
zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts gemäß §
33 Abs. 2 S. 4 EStG als außergewöhnliche Belastungen
abzugsfähig sein können.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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