Bawa Metzia 3.11 Der Geldwechsler und seine Geschäfte

Bawa Metzia 3.11 Der Geldwechsler und seine Geschäfte

Bawa Metzia 3.11 Der Geldwechsler und seine Geschäfte
4 Minuten

Beschreibung

vor 5 Jahren
Wenn jemand einem Geldwechsler in Verwahrung gibt, so darf dieser,
wenn es eingebunden ist, sich dessen nicht bedienen; deshalb ist
er, wenn es verloren geht, nicht schuldig, dafür zu haften. Ist es
aber offen, so darf er sich dessen bedienen; deshalb ist er, wenn
es verloren geht, schuldig, dafür zu haften. Liegt das Geld bei
einem Hausherrn in Verwahrung, so darf dieser, sowohl wenn es
eingebunden, als auch wenn es offen ist, sich dessen nicht
bedienen; deshalb ist er, wenn es verloren geht, nicht dafür zu
haften schuldig. Ein Krämer ist wie ein Hausherr zu betrachten.
Dies die Worte R. Meïrs. R. Jehuda sagt: Ein Krämer ist wie ein
Geldwechsler zu betrachten.

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