Die Erneuerbaren und das "überragende öffentliche Interesse"
Was bedeutet die Novellierung des Paragraf 2 im
Erneuerbare-Energien-Gesetz?
14 Minuten
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Beschreibung
vor 3 Jahren
Die Bundesregierung will den Ausbau der erneuerbaren Energien
erheblich beschleunigen. Dazu gibt es die unterschiedlichsten
Ansätze und Maßnahmen. Eine der rechtlichen Änderungen des
Gesetzgebers dazu ist, dass die Errichtung und der Betrieb von
Anlagen der erneuerbaren Energien nun im „überragenden öffentlichen
Interesse“ liegen. So formuliert in Paragraf 2 des neuen EEG. Was
das „überragende öffentliche Interesse“ eigentlich ist und welche
rechtlichen Wirkungen die Neuregelung hat, darüber spricht
Moderatorin Anke Ortmann mit Dr. Silke Christiansen, Leiterin der
KNE-Rechtsabteilung.
erheblich beschleunigen. Dazu gibt es die unterschiedlichsten
Ansätze und Maßnahmen. Eine der rechtlichen Änderungen des
Gesetzgebers dazu ist, dass die Errichtung und der Betrieb von
Anlagen der erneuerbaren Energien nun im „überragenden öffentlichen
Interesse“ liegen. So formuliert in Paragraf 2 des neuen EEG. Was
das „überragende öffentliche Interesse“ eigentlich ist und welche
rechtlichen Wirkungen die Neuregelung hat, darüber spricht
Moderatorin Anke Ortmann mit Dr. Silke Christiansen, Leiterin der
KNE-Rechtsabteilung.
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