Europäischer Gerichtshof erlaubt Bargeldbeschränkungen | Von Norbert Häring

Europäischer Gerichtshof erlaubt Bargeldbeschränkungen | Von Norbert Häring

17 Minuten

Beschreibung

vor 3 Jahren

Ein Kommentar von Norbert Häring. Der Europäische Gerichtshof hat
in meinem Verfahren um das Recht auf Barzahlung des
Rundfunkbeitrags entschieden, dass EU-Mitgliedstaaten ihren
Behörden erlauben dürfen, die Annahme von Bargeld zu verweigern.
Sie dürfen aber auch Gesetze haben oder erlassen, die Behörden
zur Annahme von Bargeld verpflichten. Das
Bundesverwaltungsgericht muss für die abschließende Entscheidung
meines Falles einige Abwägungen treffen. Dem Verfahren liegt mein
Streit mit dem Hessischen Rundfunk zugrunde, der mir auf Basis
seiner Satzung verwehrt, meinen Rundfunkbeitrag mit dem
gesetzlichen Zahlungsmittel Bargeld zu bezahlen. Ich kündigte
2015 die Einzugsermächtigung des “Beitragsservice” und die Sache
ging vor Gericht durch alle Instanzen bis zum
Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht gab mir am
29. März 2019 auf Basis der deutschen Gesetzeslage Recht (1), vor
allem, weil §14 Absatz 1 des Bundesbankgesetzes Euro-Banknoten
zum unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt, was nach
Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet, dass
staatliche Stellen es annehmen müssen. Weil aber das
Währungsrecht inzwischen in der ausschließlichen Kompetenz des
EU-Gesetzgebers ist, war sich das Gericht nicht sicher, ob und
wie das Bundesbankgesetz in dieser Frage noch gilt und anzuwenden
ist. Deshalb legte es den Fall mit entsprechenden Fragen dem
Europäischen Gerichtshof vor und setzte das Verfahren so lange
aus. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die
Gesetzgeber der Mitgliedstaaten weiterhin über die Modalitäten
der Begleichung von Geldschulden entscheiden dürfen. Sie dürfen
danach einerseits ihre Verwaltungen verpflichten, Bargeld
anzunehmen, aber sie auch ermächtigen, Bargeld aus beinahe
beliebigen Gründen abzulehnen, solange Barzahlung für die Bürger
in der Regel noch möglich ist und die Verhältnismäßigkeit gewahrt
bleibt.…weiterlesen
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