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Auto Hell Dunkel
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Willkommen zu Teil vier! Der "dröge Stoff" der Justizerei geht in
die Fortsetzung: ab §21a LuftVO und ein interessantes NfL
(Nachrichten für Luftfahrer) aus dem Jahr 2017 - alles, was ihr mit
Eurer Drone dürft oder eben tunlichst unterlassen solltet... STAND
AUG2018, alles KEINE Rechtsberatung, nur ein "Tipp"-Geber, für wo
was steht und was man finden kann! Ladet und lest Euch die
Gesetzestexte und das NfL selber im Detail und in aller Ruhe durch!
In der LuftVO geht es um WAS man darf - und was man NICHT darf.
Wichtige Definitionen wie LoS (Line of sight) und wie genau sie
umgesetzt werden muss, was eine Menschenmenge ist und wo ich 100m
Abstand auch seitlich halten muss - und wo ich gar nicht (darüber)
fliegen darf... Ist ein wenig "geführte" Hausaufgabe für Euch -
aber danach seid ihr auf dem aktuellen Stand... und solltet Euch
bitte da auch halten, wenn die nächsten Änderungen EU- oder
BRD-seitig kommen! Das NfL findet die Suchmaschine Eures Vertrauens
- hier werden auch die von mir aufgeführten Paragraphen nochmals im
Kontext erklärt. Lesenswert ist auch der Anhang der NfL mit
Musterschreiben und Mindestanforderungen (Stichwort: RTH) für eine
Ausnahmegenehmigung: die Zeit auf jeden Fall wert! Dann bis zum
Teil 5, da geht es endlich raus und ab in die Luft! Viel Spaß!
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„DronenPodCast- Teil 4 21a Bis Ende LuftVO + NfL“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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