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  4. Steuerverkürzung im Falle pflichtwidriger Nichtabgabe einer Steuererklärung bei vorliegender elektronischer Lohnsteuerbescheinigung
In dieser Folge besprechen Herr Dr. Hans Anders und Herr Dr. Jan
Dominik eine Entscheidung des 4. Senats des FG Münster vom
24.06.2022, das sich mit der Frage auseinandersetzt, ob von der
Unkenntnis der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen
i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ausgegangen werden kann, sofern im
Falle einer Pflichtveranlagung zwar keine Steuererklärungen
eingereicht werden, in denen die streitbefangenen Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit deklariert werden, die Finanzbehörde
jedoch aufgrund der elektronisch übermittelten
Lohnsteuerbescheinigungen Kenntnis von diesen Einkünften hat.

Die unter dem Az. 4 K 135/19 E ergangene Entscheidung vom
24.06.2022 ist im Volltext unter
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2022/4_K_135_19_E_Urteil_20220624.html
abrufbar.
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„Steuerverkürzung im Falle pflichtwidriger Nichtabgabe einer Steuererklärung bei vorliegender elektronischer Lohnsteuerbescheinigung“

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