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Beschreibung
vor 3 Jahren
Die Beteiligungsrechte des Personalrats schränken die alleinige
Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleitung ein. Die
Dienststelle ist verpflichtet, den Personalrat entsprechend der
gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. Damit wird gewährleistet,
dass die Dienststelle auch die Interessen der Beschäftigten
berücksichtigt. Doch nicht immer klappt das mit der richtigen
Beteiligung. In der Januar-Ausgabe der Zeitschrift »Der
Personalrat« informieren wir Sie ausfühlrich darüber, wann die
Beteiligung des Gremiums fehlerhaft war und was dieses dagegen tun
kann.
Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleitung ein. Die
Dienststelle ist verpflichtet, den Personalrat entsprechend der
gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. Damit wird gewährleistet,
dass die Dienststelle auch die Interessen der Beschäftigten
berücksichtigt. Doch nicht immer klappt das mit der richtigen
Beteiligung. In der Januar-Ausgabe der Zeitschrift »Der
Personalrat« informieren wir Sie ausfühlrich darüber, wann die
Beteiligung des Gremiums fehlerhaft war und was dieses dagegen tun
kann.
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