News im Steuerrecht
Podcaster
Episoden
12.08.2026
39 Minuten
Weiter geht’s mit unserer dreißigminütigen BFH-Reihe und mit den aus unserer Sicht wesentlichen Urteilen, die im Juni und Juli vom Bundesfinanzhof veröffentlicht worden sind.
Den Auftakt macht ein verfahrensrechtlicher Fall: In II R 38/23 hatte der BFH zu klären, wie viele Gebühren im Zuge einer verbindlichen Auskunft festgesetzt werden dürfen, wenn ein mehraktiges Geschehen – etwa eine in mehreren Schritten vollzogene vorweggenommene Erbfolge – abgefragt wird.
Eher leichte Kost bietet X R 23/24: Können Sonderabzugsbeträge nach § 10f EStG für die Sanierung eines Baudenkmals zur Eigennutzung auf Erben übergehen?
Komplexer eine Rechtsprechungsänderung zur Steuerpflicht von Zinsanteilen in gestundeten Kaufpreisforderungen in VIII R 30/24: Muss bei Ratenzahlungsvereinbarungen im Zuge des Verkaufs von unentgeltlich erworbenen Assets zwangsläufig ein ertragsteuerlicher Zinsanteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG angesetzt werden?
Nur kurz angerissen: I R 11/24 und die Frage, wie das Tatbestandsmerkmal des Nahestehens im Sinne von § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG bei Beteiligung natürlicher Personen auszulegen ist.
Grunderwerbsteuer: In II R 2/23 ging es um die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG – konkret um die Frage, ob eine Erbengemeinschaft als herrschendes Unternehmen anzusehen ist, worauf es am Ende nicht ankam.
Der Vollständigkeit halber streifen wir IV R 3/23: Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG bereits in der notariellen Urkunde über die Umwandlung gestellt werden kann – und ob Übernahmeverluste in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind.
Im Bewertungsrecht besprechen wir zwei Entscheidungen: II R 17/23 betrifft die Frage, ob eine wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängte Geldbuße als außerordentlicher Aufwand dem Ausgangswert hinzuzurechnen ist. In II R 2/24 stellte sich die Frage, ob Verzugszinsen bei der Anteilsbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren vollumfänglich berücksichtigt werden können.
Den Abschluss bilden zwei erbschaft- und schenkungssteuerliche Urteile: II R 1/22 widmet sich der Frage, ob die Festsetzung der Erbschaftsteuer ausnahmsweise aus sachlichen Billigkeitsgründen unterbleiben kann. Und in II R 27/22 geht es um die Schenkung einer Kapitallebensversicherung: Lässt sich ein vom Schenker vorbehaltener Nießbrauch am Rückkaufswert vom steuerpflichtigen Wert der Bereicherung abziehen?
Viel Spaß beim Hören!
Noch ein kurzer Hinweis: Bei einer Tonspur wird's leider etwas kratzig. Das war das Mikro, nicht der Inhalt. Nächstes Mal geht's besser. Folge direkt herunterladen
Den Auftakt macht ein verfahrensrechtlicher Fall: In II R 38/23 hatte der BFH zu klären, wie viele Gebühren im Zuge einer verbindlichen Auskunft festgesetzt werden dürfen, wenn ein mehraktiges Geschehen – etwa eine in mehreren Schritten vollzogene vorweggenommene Erbfolge – abgefragt wird.
Eher leichte Kost bietet X R 23/24: Können Sonderabzugsbeträge nach § 10f EStG für die Sanierung eines Baudenkmals zur Eigennutzung auf Erben übergehen?
Komplexer eine Rechtsprechungsänderung zur Steuerpflicht von Zinsanteilen in gestundeten Kaufpreisforderungen in VIII R 30/24: Muss bei Ratenzahlungsvereinbarungen im Zuge des Verkaufs von unentgeltlich erworbenen Assets zwangsläufig ein ertragsteuerlicher Zinsanteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG angesetzt werden?
Nur kurz angerissen: I R 11/24 und die Frage, wie das Tatbestandsmerkmal des Nahestehens im Sinne von § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG bei Beteiligung natürlicher Personen auszulegen ist.
Grunderwerbsteuer: In II R 2/23 ging es um die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG – konkret um die Frage, ob eine Erbengemeinschaft als herrschendes Unternehmen anzusehen ist, worauf es am Ende nicht ankam.
Der Vollständigkeit halber streifen wir IV R 3/23: Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG bereits in der notariellen Urkunde über die Umwandlung gestellt werden kann – und ob Übernahmeverluste in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind.
Im Bewertungsrecht besprechen wir zwei Entscheidungen: II R 17/23 betrifft die Frage, ob eine wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängte Geldbuße als außerordentlicher Aufwand dem Ausgangswert hinzuzurechnen ist. In II R 2/24 stellte sich die Frage, ob Verzugszinsen bei der Anteilsbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren vollumfänglich berücksichtigt werden können.
Den Abschluss bilden zwei erbschaft- und schenkungssteuerliche Urteile: II R 1/22 widmet sich der Frage, ob die Festsetzung der Erbschaftsteuer ausnahmsweise aus sachlichen Billigkeitsgründen unterbleiben kann. Und in II R 27/22 geht es um die Schenkung einer Kapitallebensversicherung: Lässt sich ein vom Schenker vorbehaltener Nießbrauch am Rückkaufswert vom steuerpflichtigen Wert der Bereicherung abziehen?
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26.06.2026
53 Minuten
In der neuen Episode widmen wir uns in gewohnter Runde der BFH-Rechtsprechung der vergangenen zweieinhalb Monate – diesmal mit einem besonders dichten Programm.
Wir starten mit I R 37/22 und der Frage, wann eine Gewinnabführung im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses tatsächlich durchgeführt ist.
In IV R 5/24 hatte der BFH darüber zu befinden, ob verlustgeneigte Wirtschaftsgüter – hier ein Aktiendepot – dem Betriebsvermögen zugerechnet werden können.
Weiter geht's mit I R 13/25 und der Gewinnfeststellung bei einer atypisch stillen Gesellschaft: Wie hoch ist der Sonderbetriebsgewinn des stillen Beteiligten aus Zinsen eines Darlehens, das er der Gesellschaft gewährt hat und auf welcher Ebene wird festgestellt?
In II R 5/24 hatte der BFH zu klären, wann der Bewegungstatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG bei Personengesellschaften erfüllt ist und ob die Befreiung nach § 6 GrEStG erreichbar bleibt. Wirtschaftliche oder zivilrechtliche Betrachtung?
Im Umwandlungssteuerrecht widmen wir uns X R 32/23 und der praxisrelevanten Frage, ob der Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG auch konkludent gestellt werden kann – etwa durch die bloße Abgabe einer Steuererklärung.
In IV R 25/23 beschäftigen wir uns anschließend mit den Voraussetzungen, unter denen die Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG als unentgeltlich gilt, wenn negative Darlehenskonten übernommen werden.
Mit V R 11/24 widmen wir uns der Gemeinnützigkeit bei unternehmensverbundenen Stiftungen – und insbesondere der Frage: Welche Motive darf der Steuerpflichtige mit Bick auf die „Selbstlosigkeit“ verfolgen, ohne die Steuerbefreiung einzubüßen?
Auch zur passiven Entstrickung besprechen wir zwei Urteile: I R 41/22 betrifft die Frage, ob die Einführung einer Immobilienklausel für Immobiliengesellschaften im DBA Spanien zu einer Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG geführt hat. I R 6/23 stellte sich dagegen die Frage, ob mit der Schaffung des Art.13 Abs. 1 erstmals australisches Besteuerungsrecht an den Veräußerungsgewinn einer australischen Immobilie begründet wurde.
III R 38/22 widmet sich sodann der Frage, ob in doppelstöckigen Strukturen beim Verkauf von Mitunternehmeranteilen an Projektgesellschaften gewerbesteuerlicher Ertrag entstehen kann.
Nochmal Grunderwerbsteuer: In II R 24/23 geht es zunächst um die Rückabwicklung eines Immobilienkaufs und die Anwendbarkeit des § 16 GrEStG. Anschließend wenden wir uns in II R 9/23 der Frage zu, wie die Übertragung von Anteilen an einer immobilienhaltenden Personengesellschaft vom Treuhänder auf den Treugeber zu besteuern ist.
Zum Abschluss noch drei Urteile zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung: III R 28/24 betrifft Mietaufwendungen, während III R 3/23 und III R 39/22 zwei personalnahe Konstellationen beleuchten – Dienstwohnungen für kurzfristig Beschäftigte und Mitarbeiterunterkünfte.
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Wir starten mit I R 37/22 und der Frage, wann eine Gewinnabführung im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses tatsächlich durchgeführt ist.
In IV R 5/24 hatte der BFH darüber zu befinden, ob verlustgeneigte Wirtschaftsgüter – hier ein Aktiendepot – dem Betriebsvermögen zugerechnet werden können.
Weiter geht's mit I R 13/25 und der Gewinnfeststellung bei einer atypisch stillen Gesellschaft: Wie hoch ist der Sonderbetriebsgewinn des stillen Beteiligten aus Zinsen eines Darlehens, das er der Gesellschaft gewährt hat und auf welcher Ebene wird festgestellt?
In II R 5/24 hatte der BFH zu klären, wann der Bewegungstatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG bei Personengesellschaften erfüllt ist und ob die Befreiung nach § 6 GrEStG erreichbar bleibt. Wirtschaftliche oder zivilrechtliche Betrachtung?
Im Umwandlungssteuerrecht widmen wir uns X R 32/23 und der praxisrelevanten Frage, ob der Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG auch konkludent gestellt werden kann – etwa durch die bloße Abgabe einer Steuererklärung.
In IV R 25/23 beschäftigen wir uns anschließend mit den Voraussetzungen, unter denen die Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG als unentgeltlich gilt, wenn negative Darlehenskonten übernommen werden.
Mit V R 11/24 widmen wir uns der Gemeinnützigkeit bei unternehmensverbundenen Stiftungen – und insbesondere der Frage: Welche Motive darf der Steuerpflichtige mit Bick auf die „Selbstlosigkeit“ verfolgen, ohne die Steuerbefreiung einzubüßen?
Auch zur passiven Entstrickung besprechen wir zwei Urteile: I R 41/22 betrifft die Frage, ob die Einführung einer Immobilienklausel für Immobiliengesellschaften im DBA Spanien zu einer Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG geführt hat. I R 6/23 stellte sich dagegen die Frage, ob mit der Schaffung des Art.13 Abs. 1 erstmals australisches Besteuerungsrecht an den Veräußerungsgewinn einer australischen Immobilie begründet wurde.
III R 38/22 widmet sich sodann der Frage, ob in doppelstöckigen Strukturen beim Verkauf von Mitunternehmeranteilen an Projektgesellschaften gewerbesteuerlicher Ertrag entstehen kann.
Nochmal Grunderwerbsteuer: In II R 24/23 geht es zunächst um die Rückabwicklung eines Immobilienkaufs und die Anwendbarkeit des § 16 GrEStG. Anschließend wenden wir uns in II R 9/23 der Frage zu, wie die Übertragung von Anteilen an einer immobilienhaltenden Personengesellschaft vom Treuhänder auf den Treugeber zu besteuern ist.
Zum Abschluss noch drei Urteile zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung: III R 28/24 betrifft Mietaufwendungen, während III R 3/23 und III R 39/22 zwei personalnahe Konstellationen beleuchten – Dienstwohnungen für kurzfristig Beschäftigte und Mitarbeiterunterkünfte.
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19.06.2026
39 Minuten
Mit Urteil vom 4.6.2026 C-827/24 Nova Iberomoldes hat der EuGH entschieden, dass portugiesische Grunderwerbsteuer auf einen Anteilstausch gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie verstößt und damit rechtswidrig ist (Richtlinie 2008/7/EG DES RATES vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital). Die deutsche Regierung hat sich intensiv an dem Verfahren beteiligt und zu Wort gemeldet. Die Beteiligung der Bundesregierung verwundert nicht, ist doch der Schluss darauf, dass auch die deutsche Grunderwerbsteuer sich an der Kapitalansammlungsrichtlinie messen lassen muss, zwingend. Der EuGH hat die Argumente der Bundesregierung jedoch ausdrücklich abgelehnt. Noch mit Urteil vom 25.9.2024 II R 36/21 hatte der BFH es als acte clair angesehen, dass die Kapitalansammlungsrichtlinie sich nicht auf die deutsche Grunderwerbsteuer auswirkt und die Vorlage zum EuGH abgelehnt. Dies hatten wir schon in unserem damaligen TAXpod nicht nachvollziehen können. Nun hat der EuGH klargestellt, dass die Auffassung des BFH heute nicht mehr vertretbar ist. Als acte clair angesehen werden könnte allenfalls der umgekehrte Fall, dass die von der Richtlinie erfassten Fälle nicht besteuert werden dürfen.
In dieser Episode beleuchten wir mit Michael Joisten als „Grunderwerbsteuerexperte“ und Thomas Sendke als „EU-Experte“ die Auswirkungen der Entscheidung auf die Grunderwerbsteuer und darauf, welche Fälle konkret betroffen sind. Damit ist es erneut ein Impuls aus der EU, der die Wettbewerbslandschaft in Europa verbessert. So kann es weitergehen… Viel Spaß beim Hören! Folge direkt herunterladen
In dieser Episode beleuchten wir mit Michael Joisten als „Grunderwerbsteuerexperte“ und Thomas Sendke als „EU-Experte“ die Auswirkungen der Entscheidung auf die Grunderwerbsteuer und darauf, welche Fälle konkret betroffen sind. Damit ist es erneut ein Impuls aus der EU, der die Wettbewerbslandschaft in Europa verbessert. So kann es weitergehen… Viel Spaß beim Hören! Folge direkt herunterladen
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16.06.2026
29 Minuten
In dieser Episode sprechen wir mit unserem geschätzen Kollegen Thomas Sendke, profunder Kenner des EU-Rechts, über den seit letzter Woche kursierenden ersten Entwurf der EU-Kommission für einen EU-Omnibus zur Änderung verschiedener Richtlinien (Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie, Fusionsrichtlinie, Mutter-Tochter-Richtlinie, ATAD, Streitbeilegungsrichtlinie, FASTER-Richtlinie). Das Papier wird nächste Woche veröffentlicht.
Nach über zehn Jahren, in denen die EU-Rechtsakte im Zeichen der Missbrauchsvermeidung die Komplexität des Steuerrechts immer weiter erhöht haben, kommt nun erstmals ein Vorschlag zum „Decluttering“, also zur Vereinfachung und Stärkung des Binnenmarkts. Die Wettbewerbsfähigkeit der EU als Wirtschaftsstandort gerät endlich wieder stärker in den Blick. Bemerkenswert ist, wie deutlich die Kommission den Handlungsdruck adressiert und umsetzt, insbesondere nach der umgekehrten Stoßrichtung der vergangenen Jahre. Unter drei denkbaren Optionen hat die Kommission das ambitionierteste Programm gewählt. Alles hat seine Zeit, so ist der ehrliche Zwischenton. Abzuwarten bleibt, ob auch die Mitgliedstaaten zur Umsetzung bereit sind.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind weitreichend: Verzicht auf jegliche Mindestbeteiligungsverhältnissen in der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie sowie in der Mutter-Tochter-Richtlinie. Das hat auch innerstaatliche Konsequenzen, ist doch der § 8b Abs. 4 KStG nicht mehr haltbar. Auch die immer wieder sachte auflodernde Diskussion um die Einführung einer Mindestbeteiligung für § 8b Abs. 2 KStG wird unwahrscheinlicher. Die aus manchen Mitgliedstaaten bekannte ex ante Kontrolle der Voraussetzungen einer Ermäßigung wird abgeschafft; möglicherweise können Quellensteuereinbehalte häufiger entfallen.
Auch in der ATAD wird einiges geändert: Die Zinsschranke erlebt einen Paradigmenwechsel, es wird erstmals ein europaweit verbindlicher Rahmen für die Förderung von F&E Aufwendungen gesetzt und in der Hinzurechnungsbesteuerung sind Erleichterungen vorgesehen, die sich aus der Einführung der Mindestbesteuerung ergeben. Die kaum verständliche Missbrauchsvermeidungsregel um importierte Besteuerungsinkongruenzen wird abgeschafft. In der Fusionsrichtlinie werden weitere Umwandlungsformen erfasst und u.a. auch der identitätswahrende Formwechsel mit Satzungssitzverlegung.
Und auch in der Streitbeilegungsrichtlinie werden verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen, um entsprechende Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.
Wermutstropfen ist allein die lange Umsetzungsfrist, insbesondere für die Quellensteuerermäßigungen. Wir wünschen den Mitgliedstaaten die Kraft, den vorliegenden Entwurf umzusetzen und nicht auf eine weniger ambitionierte Version zurückzufallen.
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Nach über zehn Jahren, in denen die EU-Rechtsakte im Zeichen der Missbrauchsvermeidung die Komplexität des Steuerrechts immer weiter erhöht haben, kommt nun erstmals ein Vorschlag zum „Decluttering“, also zur Vereinfachung und Stärkung des Binnenmarkts. Die Wettbewerbsfähigkeit der EU als Wirtschaftsstandort gerät endlich wieder stärker in den Blick. Bemerkenswert ist, wie deutlich die Kommission den Handlungsdruck adressiert und umsetzt, insbesondere nach der umgekehrten Stoßrichtung der vergangenen Jahre. Unter drei denkbaren Optionen hat die Kommission das ambitionierteste Programm gewählt. Alles hat seine Zeit, so ist der ehrliche Zwischenton. Abzuwarten bleibt, ob auch die Mitgliedstaaten zur Umsetzung bereit sind.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind weitreichend: Verzicht auf jegliche Mindestbeteiligungsverhältnissen in der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie sowie in der Mutter-Tochter-Richtlinie. Das hat auch innerstaatliche Konsequenzen, ist doch der § 8b Abs. 4 KStG nicht mehr haltbar. Auch die immer wieder sachte auflodernde Diskussion um die Einführung einer Mindestbeteiligung für § 8b Abs. 2 KStG wird unwahrscheinlicher. Die aus manchen Mitgliedstaaten bekannte ex ante Kontrolle der Voraussetzungen einer Ermäßigung wird abgeschafft; möglicherweise können Quellensteuereinbehalte häufiger entfallen.
Auch in der ATAD wird einiges geändert: Die Zinsschranke erlebt einen Paradigmenwechsel, es wird erstmals ein europaweit verbindlicher Rahmen für die Förderung von F&E Aufwendungen gesetzt und in der Hinzurechnungsbesteuerung sind Erleichterungen vorgesehen, die sich aus der Einführung der Mindestbesteuerung ergeben. Die kaum verständliche Missbrauchsvermeidungsregel um importierte Besteuerungsinkongruenzen wird abgeschafft. In der Fusionsrichtlinie werden weitere Umwandlungsformen erfasst und u.a. auch der identitätswahrende Formwechsel mit Satzungssitzverlegung.
Und auch in der Streitbeilegungsrichtlinie werden verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen, um entsprechende Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.
Wermutstropfen ist allein die lange Umsetzungsfrist, insbesondere für die Quellensteuerermäßigungen. Wir wünschen den Mitgliedstaaten die Kraft, den vorliegenden Entwurf umzusetzen und nicht auf eine weniger ambitionierte Version zurückzufallen.
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02.04.2026
58 Minuten
Was kann eigentlich alles eine Betriebsstätte begründen? Eine Pipeline, ein Spind, ein Server oder sogar eine Tätigkeit im Gefängnis? Und was braucht es dafür konkret – von der „Verwurzelung“ bis zur „Verfügungsmacht“? Genau darüber sprechen wir gemeinsam mit unseren beiden Berliner Kollegen Christian Kahlenberg und David Heckerodt.
Christian kennen viele unserer treuen Hörer sicherlich bereits aus früheren TAXpod-Folgen. David hingegen ist zum ersten Mal dabei und für dieses Thema geradezu prädestiniert – hat er sich doch in seiner früheren Tätigkeit als Finanzbeamter, unter anderem beim BZSt und zuletzt im BMF, intensiv mit Betriebsstättenfragen und insbesondere der Gewinnabgrenzung befasst.
Anlass unserer digitalen Gesprächsrunde ist der in der Praxis seit Langem erwartete Entwurf des BMF-Schreibens zum Betriebsstättenbegriff vom 13. Februar 2026. Dieses soll das bislang maßgebliche, inzwischen deutlich in die Jahre gekommene BMF-Schreiben aus dem Jahr 1999, den sog. Weihnachtserlass, ersetzen.
Dass hier Reformbedarf besteht, liegt auf der Hand: Die Arbeitswelt hat sich in den vergangenen knapp 25 Jahren grundlegend verändert – besonders beschleunigt durch die Corona-Pandemie und den damit verbundenen Anstieg mobiler Arbeit und Homeoffice-Tätigkeiten. Zugleich haben neuere BFH-Entscheidungen und aktuelle OECD-Entwicklungen die Diskussion rund um den Betriebsstättenbegriff spürbar verändert. Der BMF-Entwurf greift diese Entwicklungen auf und bezieht zudem neue Arbeitsformen und Tätigkeitsfelder ein, etwa Influencer-Tätigkeiten oder Desk Sharing.
Gemeinsam diskutieren wir, wie die einzelnen Merkmale einer Betriebsstätte zusammenwirken, worauf es beim sog. Desk Sharing ankommt und warum auch die digitale Wirtschaft nicht aus dem Blick geraten darf, die uns sicherlich fortlaufend beschäftigen wird. Es geht um Fragen wie: Wann wird ein Homeoffice zur – womöglich sogar geschäftsleitenden – Betriebsstätte? Welche Rolle spielen Server bzw. IT-Infrastruktur? Und welche Auswirkungen kann das neue Schreiben auf Wegzugsfälle und Entstrickungsfragen haben?
Neben dem nationalen Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO werfen wir natürlich auch einen Blick auf das Verhältnis zum abkommensrechtlichen Begriff nach Art. 5 OECD-MA sowie auf die wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Regelungsregimen. Bekanntermaßen hat sich auch die OECD jüngst zur Begründung einer Homeoffice-Betriebsstätte geäußert.
Wichtig ist zudem immer der Blick über die reine „Begründung“ einer Betriebsstätte hinaus: Die Wechselwirkung sollte nicht bei den einzelnen betriebsstättenbegründenden Merkmalen enden, sondern sich eigentlich in der Gewinnzurechnung fortsetzen. Denn im internationalen Kontext geht es letztlich darum, Besteuerungsrechte sachgerecht aufzuteilen, wobei die Betriebsstätte den zentralen Anknüpfungspunkt bildet. Dazu aber zu einem späteren Zeitpunkt mehr – jetzt machen wir uns erst einmal auf die Suche nach der Betriebsstätte. Viel Spaß beim Hören! Folge direkt herunterladen
Christian kennen viele unserer treuen Hörer sicherlich bereits aus früheren TAXpod-Folgen. David hingegen ist zum ersten Mal dabei und für dieses Thema geradezu prädestiniert – hat er sich doch in seiner früheren Tätigkeit als Finanzbeamter, unter anderem beim BZSt und zuletzt im BMF, intensiv mit Betriebsstättenfragen und insbesondere der Gewinnabgrenzung befasst.
Anlass unserer digitalen Gesprächsrunde ist der in der Praxis seit Langem erwartete Entwurf des BMF-Schreibens zum Betriebsstättenbegriff vom 13. Februar 2026. Dieses soll das bislang maßgebliche, inzwischen deutlich in die Jahre gekommene BMF-Schreiben aus dem Jahr 1999, den sog. Weihnachtserlass, ersetzen.
Dass hier Reformbedarf besteht, liegt auf der Hand: Die Arbeitswelt hat sich in den vergangenen knapp 25 Jahren grundlegend verändert – besonders beschleunigt durch die Corona-Pandemie und den damit verbundenen Anstieg mobiler Arbeit und Homeoffice-Tätigkeiten. Zugleich haben neuere BFH-Entscheidungen und aktuelle OECD-Entwicklungen die Diskussion rund um den Betriebsstättenbegriff spürbar verändert. Der BMF-Entwurf greift diese Entwicklungen auf und bezieht zudem neue Arbeitsformen und Tätigkeitsfelder ein, etwa Influencer-Tätigkeiten oder Desk Sharing.
Gemeinsam diskutieren wir, wie die einzelnen Merkmale einer Betriebsstätte zusammenwirken, worauf es beim sog. Desk Sharing ankommt und warum auch die digitale Wirtschaft nicht aus dem Blick geraten darf, die uns sicherlich fortlaufend beschäftigen wird. Es geht um Fragen wie: Wann wird ein Homeoffice zur – womöglich sogar geschäftsleitenden – Betriebsstätte? Welche Rolle spielen Server bzw. IT-Infrastruktur? Und welche Auswirkungen kann das neue Schreiben auf Wegzugsfälle und Entstrickungsfragen haben?
Neben dem nationalen Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO werfen wir natürlich auch einen Blick auf das Verhältnis zum abkommensrechtlichen Begriff nach Art. 5 OECD-MA sowie auf die wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Regelungsregimen. Bekanntermaßen hat sich auch die OECD jüngst zur Begründung einer Homeoffice-Betriebsstätte geäußert.
Wichtig ist zudem immer der Blick über die reine „Begründung“ einer Betriebsstätte hinaus: Die Wechselwirkung sollte nicht bei den einzelnen betriebsstättenbegründenden Merkmalen enden, sondern sich eigentlich in der Gewinnzurechnung fortsetzen. Denn im internationalen Kontext geht es letztlich darum, Besteuerungsrechte sachgerecht aufzuteilen, wobei die Betriebsstätte den zentralen Anknüpfungspunkt bildet. Dazu aber zu einem späteren Zeitpunkt mehr – jetzt machen wir uns erst einmal auf die Suche nach der Betriebsstätte. Viel Spaß beim Hören! Folge direkt herunterladen
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Über diesen Podcast
TAXpod ist zurück! Und mit ihm auch Jens und Goetz als bewährtes
Moderatoren-Duo. Teils zu zweit, teils gemeinsam mit spannenden und
hochkarätigen Gästen diskutieren die beiden regelmäßig wieder die
volle Bandreite hochaktueller Themen rund um das Internationale
Steuerrecht. Welche Entscheidungen sind kürzlich veröffentlich
worden? Wie schaut‘s unter anderem aus mit Gesetzesreformen oder
Verwaltungsäußerungen? Welche Entwicklungen auch außerhalb des
Steuerrechts lassen sich beobachten? Und vor allem: Was gilt es
dabei sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen zu
beachten? Von Wegzugsbesteuerung bis Grunderwerbsteuer, vom
Corporate zum Privatier, von der Technikalie bis zu Grundsatzfrage
– emotional und immer schonungslos offen gibt es bei TAXpod
Steuerrecht in allen Facetten auf die Ohren. Und jetzt viel Spaß
beim Hören!
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