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Studier Jura! Archiv

169 Episoden
26 Minuten
Wann Verträge trotz Unterschrift ungültig sind

Willkommen zur vierten Lektion unseres Kurses zum Schweizerischen Obligationenrecht bei Juristische Standardwerke – Studier Jura!

Trotz Unterschrift kein gültiger Vertrag? Wir besprechen die Willensmängel im Schweizer Obligationenrecht. Lerne die Abgrenzung zwischen nichtigen, anfechtbaren und schwebend unwirksamen Rechtsgeschäften kennen und erfahre, wie sich Motivirrtum, Erklärungsirrtum und Grundlagenirrtum voneinander unterscheiden.Egal ob du selbst eine juristische Karriere anstrebst oder dich einfach optimal auf deine Abschlussprüfung vorbereiten möchtest – nach dieser Lektion verstehst du die rechtlichen Grundlagen der Willensmängel und hast dir das Rüstzeug des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts meisterhaft erarbeitet!

Quellen & Buchtipp zu dieser Serie: Dieser Kurs orientiert sich an dem bewährten Standardwerk „Tafeln zum Schweizerischen Obligationenrecht I – Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht“ von Hermann Schulin und Nedim Peter Vogt (5., vollständig überarbeitete Auflage, 2012). Auch wenn das Werk schon einige Jahre alt ist: Die darin behandelten dogmatischen Konzepte bilden bis heute das zeitlose Fundament unseres Rechtsstaates. Selbstverständlich wurden für die Besprechung in diesem Podcast die aktuell geltenden Gesetzesnormen (Stand: 1. Januar 2026) berücksichtigt und eingearbeitet. Wer die juristischen Strukturen für seine Prüfungen visuell verinnerlichen möchte, findet in diesem Werk den perfekten Begleiter. In dieser Folge behandeln wir die Tafeln 24 bis 27. Viel Spass beim Zuhören!
11 Minuten
Der teuerste „Schaltfehler“ der Schweizer Rechtsgeschichte – wie ein einziger voreiliger Brief 28'000 Franken kostete! Ein Unternehmer kauft für seinen Betrieb einen gebrauchten Hubstapler für 28'000 Franken. Wichtigste Bedingung im Vertrag: Das Gerät muss ein Automatikgetriebe haben. Doch geliefert wird ein Modell mit Handschaltung! Stinksauer weigert sich der Käufer, das Fahrzeug anzunehmen. Noch am selben Tag tippt er einen Brief an den Händler und erklärt den sofortigen, fristlosen Rücktritt vom gesamten Kaufvertrag. Als der Händler wenige Tage später mit dem korrekten Automatik-Hubstapler vorfährt, winkt der Käufer ab – der Deal sei schließlich gelaufen. Doch der Händler klagt auf die vollen 28'000 Franken. Und das Bundesgericht gibt ihm recht! Der Käufer muss für ein Gerät bezahlen, das er längst nicht mehr will.

Wie kann das sein? Der Händler liefert das falsche Getriebe, und der Käufer muss am Ende trotzdem zahlen?

Welchen winzigen, aber fatalen formalen Fehler hat der Käufer in seinem Kündigungsbrief gemacht, der ihn Kopf und Kragen kostete?

In dieser Folge knacken wir die tückischste Dogmatik-Falle des OR AT und erklären den Unterschied, der in Prüfungen regelmässig über Bestehen oder Durchfallen entscheidet.

Jetzt reinhören, den Fehler verstehen und dich perfekt für deine nächste Klausur wappnen!
18 Minuten
Der plötzliche Kündigungs-Schock im Bauprojekt – und die rettende SIA-Klausel! ️

In dieser Folge von besprechen wir den wegweisenden Architekten-Fall (BGE 109 II 462). Es geht um das ewige juristische Tauziehen auf Schweizer Baustellen: Was passiert, wenn der Bauherr den Architekten mitten im Projekt vor die Tür setzt?

Jetzt reinhören, die feinen Nuancen des Auftragsrechts verstehen und für die nächste Klausur perfekt vorbereitet sein!
19 Minuten
Wohnungsnot als Freipass zur Mietzinsanfechtung – auch für Gutverdiener!

In dieser Folge von knöpfen wir uns einen absoluten Meilenstein des Schweizer Mietrechts vor: den berühmten Wohnungsnot-Fall (BGE 142 III 442).

Das Bundesgericht räumte hier mit einem weit verbreiteten Irrglauben auf und stärkte die Mieterrechte in Ballungszentren dramatisch.

Die Story: Zwei gut verdienende Bankangestellte (Nettoeinkommen von Fr. 80'000.– und Fr. 100'000.–) ziehen von Genf nach Zürich und mieten eine schicke 3,5-Zimmer-Dachwohnung für stolze Fr. 3'900.– pro Monat. Schon nach wenigen Wochen fechten sie den Anfangsmietzins als missbräuchlich an und verlangen eine deutliche Herabsetzung.

Das Problem: Die Vorinstanzen weisen die Klage ab. Ihr Argument: Die Mieter seien wohlhabend und nicht gezwungen gewesen, genau diese Wohnung zu nehmen. Wer keine persönliche Notlage oder intensive Suchbemühungen nachweise, dürfe den Mietzins im Nachhinein nicht anfechten. Stimmt das?

Jetzt reinhören, das mietrechtliche Schutzkonzept durchdringen und für die nächste Klausur perfekt vorbereitet sein!
24 Minuten
Eine 151-seitige Anklageschrift mit hunderten Fussnoten und Aktenverweisen – unverzichtbare Navigationshilfe im Daten-Dschungel oder ein schleichender Tod des fairen Strafprozesses? ️Ein Treuhänder wird wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung und Misswirtschaft zu fast sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Doch vor Bundesgericht greift die Verteidigung das Fundament des gesamten Verfahrens an: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. Der Vorwurf wiegt schwer: Mit 151 Seiten, hunderten Fussnoten und unzähligen Verweisen auf Aktenordner habe die Anklagebehörde keine knappe Tatumschreibung geliefert, sondern eine unzulässige zivilprozessuale Klageschrift voller vorweggenommener Beweiswürdigung! Laut Gesetz (Art. 325 StPO) muss eine Anklageschrift „möglichst kurz, aber genau“ sein. Doch in der Praxis des Wirtschaftsstrafrechts mutieren Anklageschriften immer öfter zu gigantischen Textmonstern. In dieser Folge sezieren wir das Urteil 7B_758/2025 und werfen mit der Anwaltschaft einen kritischen Blick hinter die Kulissen der Justiz:

Was verlangt das Anklageprinzip (Art. 9 & 325 StPO) wirklich – und warum dient die Anklage der Information des Beschuldigten, nicht der Vorprägung des Gerichts?

Warum drückt das Bundesgericht beide Augen zu und akzeptiert hunderte Fussnoten mit Verweis auf die „Komplexität von Wirtschaftsdelikten“?

Ist das Wirtschaftsstrafrecht wirklich so einzigartig, oder kaschieren uferlose Monster-Anklagen oft nur mangelhafte juristische Subsumtion und unklare Beweisführungen?

Ein absolutes Must-Listen für alle, die Strafprozessrecht verstehen, die Taktik der Strafverteidigung durchschauen und die heissesten Diskussionen der Schweizer Strafjustiz mitverfolgen wollen.

Jetzt reinhören, den Kampf ums Anklageprinzip verstehen und praxisrelevantes Prozessrecht für deine nächste Klausur mitnehmen!
27 Minuten
Wille schlägt Wort im Schweizer Vertragsrecht Willkommen zur dritten Lektion unseres Kurses zum Schweizerischen Obligationenrecht bei Juristische Standardwerke – Studier Jura! Der Vertragsschluss steht im Zentrum dieser Einheit. Wir widmen uns den Willensäusserungen, dem normativen Konsens nach dem Vertrauensprinzip und dem Dissens (offen vs. versteckt). Zudem schauen wir uns an, wie Scheingeschäfte (Simulation) und das kaufmännische Bestätigungsschreiben juristisch behandelt werden. Egal ob du selbst eine juristische Karriere anstrebst oder dich einfach optimal auf deine Abschlussprüfung vorbereiten möchtest – nach dieser Lektion verstehst du die rechtlichen Grundlagen des Vertragsschlusses und hast dir das Rüstzeug des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts meisterhaft erarbeitet!

Quellen & Buchtipp zu dieser Serie: Dieser Kurs orientiert sich an dem bewährten Standardwerk „Tafeln zum Schweizerischen Obligationenrecht I – Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht“ von Hermann Schulin und Nedim Peter Vogt (5., vollständig überarbeitete Auflage, 2012). Auch wenn das Werk schon einige Jahre alt ist: Die darin behandelten dogmatischen Konzepte bilden bis heute das zeitlose Fundament unseres Rechtsstaates. Selbstverständlich wurden für die Besprechung in diesem Podcast die aktuell geltenden Gesetzesnormen (Stand: 1. Januar 2026) berücksichtigt und eingearbeitet. Wer die juristischen Strukturen für seine Prüfungen visuell verinnerlichen möchte, findet in diesem Werk den perfekten Begleiter. In dieser Folge behandeln wir die Tafeln 15 bis 23. Viel Spass beim Zuhören!
23 Minuten
In dieser Folge knöpfen wir uns den berühmten Papageien-Fall (BGE 133 III 257) vor.

Was als Kauf von sechs Vögeln für Fr. 4'800.– begann, endete vor dem Bundesgericht in einer existenzbedrohenden Millionen-Haftung – und das völlig ohne Verschulden des Verkäufers!

Die Story: Ein Züchter kauft sechs Papageien. Einer trägt das hochgradig ansteckende Pacheco-Virus in sich und steckt den gesamten, wertvollen Altbestand des Käufers an. Fast alle Tiere sterben. Der Schaden: knapp 2 Millionen Franken!

Das Problem: Haftet der schuldlose Verkäufer für diesen Mangelfolgeschaden als unmittelbaren Schaden (verschuldensunabhängige Kausalhaftung nach Art. 208 Abs. 2 OR) oder als mittelbaren Schaden (Verschuldenshaftung nach Art. 208 Abs. 3 OR)?

Das Urteil: Das Bundesgericht stellt klar: Entscheidend ist allein die Länge der Kausalkette. Da sich das Virus ohne weitere Zwischenursachen direkt von Vogel zu Vogel übertrug, ist der Schaden unmittelbar. Der Verkäufer muss die 2 Millionen Franken komplett bezahlen!

Strenge Kausalhaftung: Für unmittelbare Schäden haftet der Verkäufer bei der Wandelung (Art. 208 Abs. 2 OR) immer verschuldensunabhängig.

Die Kausalkette entscheidet: Unmittelbar ist ein Schaden, wenn er die direkte Folge des Mangels ist.

Ansteckungsschäden im eigenen Bestand sind klassische unmittelbare Schäden.

Deine Key-Takeaways für die Prüfung: Jetzt reinhören, die Kausalkette verstehen und für die nächste Klausur perfekt vorbereitet sein!
30 Minuten
Wer haftet für den verbrannten Neuwagen? - Die verschiedenen Schuldarten und Sicherheiten

Willkommen zur zweiten Lektion unseres Kurses zum Schweizerischen Obligationenrecht bei Juristische Standardwerke – Studier Jura! In dieser Episode klären wir die verschiedenen Schuldarten: Wo liegt der Unterschied zwischen Gattungsschuld, Stückschuld, Wahlschuld und alternativer Ermächtigung? Zudem beleuchten wir die Sicherung von Forderungen und besprechen Personal- sowie Realsicherheiten im Detail.

Egal ob du selbst eine juristische Karriere anstrebst oder dich einfach optimal auf deine Abschlussprüfung vorbereiten möchtest – nach dieser Lektion verstehst du die rechtlichen Grundlagen der Schuldarten und hast dir das Rüstzeug des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts meisterhaft erarbeitet!

Quellen & Buchtipp zu dieser Serie: Dieser Kurs orientiert sich an dem bewährten Standardwerk „Tafeln zum Schweizerischen Obligationenrecht I – Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht“ von Hermann Schulin und Nedim Peter Vogt (5., vollständig überarbeitete Auflage, 2012). Auch wenn das Werk schon einige Jahre alt ist: Die darin behandelten dogmatischen Konzepte bilden bis heute das zeitlose Fundament unseres Rechtsstaates. Selbstverständlich wurden für die Besprechung in diesem Podcast die aktuell geltenden Gesetzesnormen (Stand: 1. Januar 2026) berücksichtigt und eingearbeitet. Wer die juristischen Strukturen für seine Prüfungen visuell verinnerlichen möchte, findet in diesem Werk den perfekten Begleiter. In dieser Folge behandeln wir die Tafeln 8 bis 12. Viel Spass beim Zuhören!
6 Minuten
Gekauft wie gesehen? Wir analysieren die vertragliche Wegbedingung der Sachgewährleistung beim Auftauchen völlig unerwarteter Altlasten (ölverseuchtes Erdreich).

Wir repetieren prägnant die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip, die Schranken der Freizeichnung (Art. 199 vs. Art. 100 Abs. 1 OR) sowie das hochrelevante Problem der Anspruchskonkurrenz.

Ein kompakter Deep Dive für Fachleute und solche, die es werden wollen!
23 Minuten
Mal eben dem Schwager unentgeltlich beim Einbau der neuen Heizung geholfen und plötzlich steht der Keller unter Wasser? ️In dieser Folge von „Studier Jura!“ nehmen wir einen echten Klassiker des Schweizer Obligationenrechts unter die Lupe: den berühmten Gefälligkeitsfall (BGE 116 II 695). Wir klären auf einfache und super anschauliche Weise, wo die freundschaftliche Hilfe unter Verwandten aufhört und wo eine handfeste juristische Haftung beginnt.

Das erwartet dich in dieser Episode:

Der Rechtsbindungswille: Das entscheidende Kriterium, warum gratis nicht gleich unverbindlich ist, aber eben oft auch kein Vertrag vorliegt.

Wer zahlt den Schaden? Wie das Bundesgericht das Risiko verteilt, wenn ein gut gemeinter Gefallen im Desaster endet.

Keine Hintertür: Warum in solchen Konstellationen auch die Haftung aus culpa in contrahendo (vorvertragliche Pflichten) oder Delikt (Art. 41 OR) meist scheitert.

Egal ob für die anstehende Prüfungsvorbereitung oder einfach für den Alltag: Nach diesen knapp 25 Minuten siehst du Nachbarschafts- und Freundschaftshilfe mit ganz anderen Augen! Hör jetzt rein und bring dein Wissen auf Stand!
27 Minuten
Forderungen mit Einreden und Einwendungen abwehren Willkommen zur ersten Lektion unseres Kurses zum Schweizerischen Obligationenrecht bei Studier Jura!

In dieser Folge dreht sich alles um die Entstehung von Forderungen und das juristische Abwehrsystem. Wir erklären die Entstehungsgründe sowie die wichtige Abgrenzung zwischen rechtshindernden bzw. rechtsaufhebenden Einwendungen und echten Einreden (dilatorisch/peremptorisch).

Lerne, wie Abwehrmittel wie die Verjährung, das Retentionsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages funktionieren.

Egal ob du selbst eine juristische Karriere anstrebst oder dich einfach optimal auf deine Abschlussprüfung vorbereiten möchtest – nach dieser Lektion verstehst du das rechtliche Abwehrsystem für Forderungen und hast dir das Rüstzeug des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts meisterhaft erarbeitet!

Quellen & Buchtipp zu dieser Serie: Dieser Kurs orientiert sich an dem bewährten Standardwerk „Tafeln zum Schweizerischen Obligationenrecht I – Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht“ von Hermann Schulin und Nedim Peter Vogt (5., vollständig überarbeitete Auflage, 2012). Auch wenn das Werk schon einige Jahre alt ist: Die darin behandelten dogmatischen Konzepte bilden bis heute das zeitlose Fundament unseres Rechtsstaates. Selbstverständlich wurden für die Besprechung in diesem Podcast die aktuell geltenden Gesetzesnormen (Stand: 1. Januar 2026) berücksichtigt und eingearbeitet. Wer die juristischen Strukturen für seine Prüfungen visuell verinnerlichen möchte, findet in diesem Werk den perfekten Begleiter. In dieser Folge behandeln wir die Tafeln 1 bis 7. Viel Spass beim Zuhören!
25 Minuten
Willkommen zum grossen Staffelfinale und der vierzehnten Lektion unseres Kurses zum allgemeinen Verwaltungsrecht bei Juristische Standardwerke - Studier Jura!

Wir haben in den vergangenen 13 Lektionen intensiv darüber gesprochen, wie der Staat handelt, verfügt, plant und enteignet. Doch „der Staat“ ist kein gesichtsloses Konstrukt – er besteht aus Menschen, die in seinem Namen agieren. Wer sich entscheidet, für das Gemeinwesen zu arbeiten, tritt in ein ganz besonderes rechtliches Band ein: das sogenannte Sonderstatusverhältnis.

In dieser finalen Lektion erarbeiten wir uns die rechtlichen Grundlagen des öffentlichen Dienstes:

Das Sonderstatusverhältnis: Was bedeutet es juristisch, wenn man in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat steht? Wir klären, wer überhaupt in dieses Verhältnis fällt und wie sich das moderne Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit von der klassischen „Amtsdauer“ des Beamten unterscheidet.

Strenge Dienstpflichten: Wer dem Staat dient, hat besondere Pflichten. Wir beleuchten die Gehorsamspflicht, die Treuepflicht und das fundamentale Amtsgeheimnis. Außerdem klären wir, warum beim Annehmen von Geschenken (und sei es nur ein vermeintlich harmloses Abendessen) absolute Vorsicht geboten ist.

Anstellung und Kündigung: Wird man durch einen Vertrag oder eine einseitige Verfügung angestellt? Wir schauen uns die Begründung des Dienstverhältnisses an und zeigen, warum bei einer (fristlosen) Kündigung durch den Staat extrem strenge Verfahrensvorschriften und das Recht auf rechtliches Gehör gelten.

Die Rechte der Angestellten: Wo Pflichten sind, gibt es natürlich auch Rechte. Wir sprechen über den Anspruch auf angemessene Besoldung, den Schutz der Persönlichkeit durch den Arbeitgeber Staat sowie die lebenswichtigen Versorgungsansprüche bei Alter, Invalidität oder Tod.

Egal ob du selbst eine Karriere in der Verwaltung anstrebst oder dich einfach optimal auf deine juristische Abschlussprüfung vorbereiten möchtest – nach dieser Lektion verstehst du das rechtliche Fundament des öffentlichen Dienstes und hast dir das Rüstzeug des allgemeinen Verwaltungsrechts meisterhaft erarbeitet!

Quellen & Buchtipp zu dieser Serie: Dieser Kurs orientiert sich an dem bewährten Standardwerk „Tafeln zum allgemeinen Verwaltungsrecht“ von Dr. iur. Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart (Ausgabe 2005). Auch wenn das Werk schon einige Jahre alt ist: Die darin behandelten dogmatischen Konzepte bilden bis heute das zeitlose Fundament unseres Rechtsstaates. Wer die juristischen Strukturen für seine Prüfungen visuell verinnerlichen möchte, findet in diesem Werk den perfekten Begleiter. In dieser Folge behandeln wir die Übersichtstafel 90 .Viel Spass beim Zuhören!
23 Minuten
Willkommen zur dreizehnten Lektion unseres Kurses zum allgemeinen Verwaltungsrecht bei Juristische Standardwerke - Studier Jura!

Wir haben bereits viel darüber gelernt, wie der Staat handelt und wie wir öffentliche Sachen nutzen dürfen. Heute wechseln wir die Perspektive und widmen uns einem der heissesten Eisen im Verwaltungsrecht: deinem privaten Eigentum.

Wenn der Staat Strassen bauen will oder die Zersiedelung der Landschaft stoppen muss, gerät das öffentliche Interesse oft direkt in Konflikt mit der privaten Eigentumsgarantie.

In dieser Lektion erarbeiten wir uns das spannende Spannungsfeld zwischen staatlicher Planung und Enteignung:

Richtplan vs. Nutzungsplan: Wir klären den essenziellen Unterschied in der Raumplanung. Du lernst, warum die Grundzüge des Richtplans nur für die Behörden selbst verbindlich sind, der detaillierte und parzellenscharfe Nutzungsplan (der z.B. Bauzonen, Landwirtschaftszonen oder Schutzzonen festlegt) jedoch für jedermann bindend ist.

Formelle Enteignung: Der extremste Eingriff. Wir beleuchten, wann dir der Staat dein Land zwangsweise entziehen darf (z.B. für ein öffentliches Werk) und dass dir dafür zwingend eine volle Entschädigung in Geld zusteht.

Materielle Enteignung: Eine hochspannende juristische Figur! Was passiert, wenn dir dein Grundstück formell zwar weiterhin gehört, der Staat dir aber durch extreme Bauverbote oder Nichteinzonungen die Nutzung so stark einschränkt, dass es faktisch einer Enteignung gleichkommt? Wir klären, wann das Gemeinwesen auch für solche Eigentumsbeschränkungen tief in die Tasche greifen muss.

Das Enteignungsverfahren: Wie wehrst du dich als Betroffener? Wir gehen den Verfahrensablauf auf Bundesebene durch – von der ersten Planauflage und den öffentlichen Anzeigen über das Einigungsverfahren bis hin zum finalen Gerichtsentscheid.

Egal ob fürs Studium oder wenn du später im Immobilienrecht praktizieren möchtest – nach dieser Lektion weisst du genau, wo die Macht des Staates beginnt, wenn es um Grund und Boden geht!

Quellen & Buchtipp zu dieser Serie: Dieser Kurs orientiert sich an dem bewährten Standardwerk „Tafeln zum allgemeinen Verwaltungsrecht“ von Dr. iur. Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart (Ausgabe 2005). Auch wenn das Werk schon einige Jahre alt ist: Die darin behandelten dogmatischen Konzepte bilden bis heute das zeitlose Fundament unseres Rechtsstaates. Wer die juristischen Strukturen für seine Prüfungen visuell verinnerlichen möchte, findet in diesem Werk den perfekten Begleiter. In dieser Folge behandeln wir die Übersichtstafeln 53, 54, 61 und 62 .Viel Spass beim Zuhören!
23 Minuten
Willkommen zur zwölften Lektion unseres Kurses zum allgemeinen Verwaltungsrecht bei Juristische Standardwerke - Studier Jura!

Wir haben bereits viel darüber gesprochen, wie der Staat handelt, entscheidet und seine Finanzen regelt. Heute werden wir ganz handfest: Wir werfen einen Blick auf die physische Infrastruktur des Staates. Von der Parkbank über das Schulhaus bis hin zum Wasserkraftwerk am Fluss – wem gehört das eigentlich alles und nach welchen rechtlichen Regeln dürfen wir diese Sachen nutzen?

In dieser Lektion (basierend auf den Tafeln erarbeiten wir uns das System der öffentlichen Sachen und klären die wichtigsten Nutzungsrechte:

Verwaltungsvermögen vs. Finanzvermögen: Nicht alles, was dem Staat gehört, ist gleich. Wir erklären dir den Unterschied zwischen Sachen, die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen (wie Verwaltungsgebäude oder Friedhöfe), und solchem Vermögen, das dem Staat lediglich als Kapitalanlage dient.

Die Widmung: Wie wird aus einer einfachen Wiese eigentlich ein öffentlicher Platz? Du lernst die juristischen Akte der "Widmung" und "Entwidmung" kennen.

Schlichter Gemeingebrauch: Das ist die Nutzung, die jedem ohne Bewilligung zusteht (wie etwa das Spazieren auf dem Trottoir oder das Schwimmen im See).

Gesteigerter Gemeingebrauch: Wo verläuft die Grenze zum bewilligungspflichtigen Handeln? Wir klären, warum du für einen Stand auf dem Marktplatz, das Aufstellen eines Baugerüsts oder eine Demonstration eine Bewilligung und meistens auch eine Gebühr brauchst.

Die Sondernutzung: Die intensivste Form der Nutzung. Wer dauerhaft Gleise in die Strasse einbauen oder ein Stauwehr in einem öffentlichen Fluss errichten will, braucht dafür zwingend eine Konzession mit einem jährlichen Entgelt an den Staat.

Egal ob fürs Studium oder um zu wissen, ab wann das Aufstellen deines Liegestuhls im Park juristisch heikel wird – nach dieser Lektion beherrschst du das Recht der öffentlichen Sachen!

Quellen & Buchtipp zu dieser Serie: Dieser Kurs orientiert sich an dem bewährten Standardwerk „Tafeln zum allgemeinen Verwaltungsrecht“ von Dr. iur. Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart (Ausgabe 2005). Auch wenn das Werk schon einige Jahre alt ist: Die darin behandelten dogmatischen Konzepte bilden bis heute das zeitlose Fundament unseres Rechtsstaates. Wer die juristischen Strukturen für seine Prüfungen visuell verinnerlichen möchte, findet in diesem Werk den perfekten Begleiter. In dieser Folge behandeln wir die Übersichtstafeln 55 und 56 .

Viel Spass beim Zuhören!
18 Minuten
Darf die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung gezielt als strategisches Druckmittel einsetzen, um Beschuldigte zum Rückzug ihres eigenen Rechtsmittels zu zwingen? Mit dieser hochgradig praxisrelevanten Frage befasst sich unser aktueller juristischer Deep Dive zum wegweisenden Urteil der Fünferbesetzung des Bundesgerichts vom 29. Juli 2026 (BGer 6B_688/2025).

Wir sezieren die dogmatische Grenze zwischen legitimer Strafverfolgung und treuwidrigem, widersprüchlichem Prozessverhalten (venire contra factum proprium) im Schweizer Strafprozessrecht:

Das prozesstaktische Manöver: Wie die Staatsanwaltschaft Zürich erst ihre eigenständige Hauptberufung zurückzog, um dann mittels einer nachträglichen Anschlussberufung eine Landesverweisung und eine SIS-Ausschreibung zu fordern – Punkte, die in erster Instanz gar nicht beantragt oder thematisiert worden waren.

Die Hebelung des Verschlechterungsverbots: Warum das Bundesgericht diese Praxis als unzulässige Druckausübung qualifiziert, um das reformatio in peius-Verbot auszuhebeln und die Berufung des Beschuldigten im Keim zu ersticken.

Die Konsequenzen für die Praxis: Was dieses Urteil für die Verteidigungsstrategie bei drohenden Landesverweisungen und das künftige Verhalten der Strafverfolgungsbehörden bedeutet.

Ein absolutes Must-Listen für Strafverteidiger:innen, Staatsanwält:innen, Richter:innen und alle, die an den feinen Linien der StPO (Art. 391 und Art. 401) interessiert sind.

Jetzt reinhören und die prozessuale Dynamik hinter BGer 6B_688/2025 im Detail verstehen!