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09.02.2024
4 Minuten
www.xn--fachanwalt-arbeitsrecht-dsseldorf-gqd.de/abfindung-netto/
Abfindungsrechner Podcast So nach 17 Jahren im Betrieb wird über
die Trennung gesprochen und sie fragen sich – was würde mir denn da
an Abfindung zustehen? Hab doch immer gut gearbeitet, war auch nie
krank…. Befragen Sie ihre Tante oder die Freunde aus dem
Kindergarten oder Sie such im Internet? Dort finden Sie einen
Rechner (einen Abfindungsrechner) – es gibt ja für alles auch die
passende App? Aber…wie funktioniert eigentlich ein solcher
Abfindungsrechner? Das ist das Thema für diese Folge. Sie wollen
die Höhe einer Abfindung mit einem Abfindungsrechner berechnen? Am
Ende der Folge wartet ein besonderer Tipp auf Sie… Doch nun: Erster
Schritt: Anstellungsdatum eingeben: Geben Sie das Anstellungsdatum
ein. Dieses Datum sollte das Datum Ihres Arbeitsbeginns sein. So
errechnet das Programm die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Gehalt
eingeben: Tragen Sie Ihr aktuelles Bruttomonatsgehalt ein. Das
aktuelle / durchschnittliche Bruttomonatsgehalt wird üblicherweise
so berechnet: Bruttojahresgehalt / 12 = aktuelles
Bruttomonatsgehalt. Faktor auswählen: Der Faktor ist ein Wert
zwischen 0,1 und 2,5, der die Abfindung beeinflusst. Sie können den
Faktor mithilfe des Schiebereglers individuell über das zugehörige
Eingabefeld einstellen. Der Faktor beeinflusst die Höhe Ihrer
Abfindung. Grundsatz: je unwirksamer die Kündigung, desto höher der
Faktor. Abfindung berechnen: Nachdem Sie das Anstellungsdatum, das
Gehalt und den Faktor eingegeben haben, wird die Abfindung
automatisch berechnet. Das berechnete Abfindungsergebnis wird
angezeigt und sagt Ihnen, wie viel Abfindung Sie unter
Berücksichtigung des eingegebenen Faktors und Ihrer
Betriebszugehörigkeit erhalten würden. Vorsicht: Wenn Sie mit Ihrem
Arbeitgeber einmal über die Höhe der Abfindung reden, reden sie oft
nicht mehr über die Frage, ob sie überhaupt über den Bestand des
Arbeitsverhältnisses verhandeln wollen. Das ist die Gefahr bei
einer vorschnellen Diskussion über die Höhe einer eventuellen
Abfindung. Der Rechner berücksichtigt nicht, ob
Sonderkündigungsschutz besteht, weil Eine Schwangerschaft besteht
Ausbildung Schwangerschaft Elternzeit Betriebsrat
Datenschutzbeauftragter Bekommen Sie überhaupt eine Abfindung –
wenn der Arbeitgeber doch wirksam kündigen kann – aber das zu viel
Stoff und Thema einer eigenen Folge. Zweiter Schritt: Die Höhe der
Abfindung ist nun errechnet – und was bedeutet das unter dem
Strich? Die Abfindungszahlung unterliegt der Besteuerung. Wie
versprochen der besondere Tipp: Auf unserer Homepage finden Sie
einen weiteren Rechner, der individuell ausrechnet, was Netto bei
Ihnen auf dem Gehaltskonto ankommt. Der Abfindungsrechner und der
Abfindung netto Rechner ist auf der Homepage bereitgestellt, den
LINK dazu finden Sie mit ausführlicher Erklärung in den Show Notes!
https://www.xn--fachanwalt-arbeitsrecht-dsseldorf-gqd.de/abfindungsrechner/
Abfindung netto berechnen Steuer Schritt 2: Abfindung und Steuer
berechnen: Einfach Abfindung berechnen: Abfindung, Jahresbrutto,
Entgeltersatzleistungen, Kirchensteuer und Grundtarif oder
Splittingtarif auswählen und berechnen, wieviel netto von der
Abfindung verbleibt.
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04.12.2023
7 Minuten
Abfindung bei Kündigung
https://www.xn--fachanwalt-arbeitsrecht-dsseldorf-gqd.de/abfindung/
1. Abfindung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz Abfindung bei
Kündigung: Ja Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung steht dem
Arbeitnehmer die Wahl zwischen einer Kündigungsschutzklage und der
Inanspruchnahme einer Abfindung offen. Die Höhe der Abfindung
beläuft sich auf 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr.
Dieser Anspruch auf Abfindung setzt voraus, dass der Arbeitgeber in
der Kündigung schriftlich betriebsbedingte Gründe angibt und den
Arbeitnehmer darauf hinweist, dass er die Abfindung beanspruchen
kann, sofern er die dreiwöchige Frist zur Einreichung der
Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Hört simpel an, die
Risikobeurteilung ist aber offen – kann vorteilhaft oder
nachteilhaft sein, insbesondere wenn die Voraussetzungen einer
betriebsbedingten Kündigung nicht so richtig dargelegt werden
können und deswegen eine höhere Abfindung möglich gewesen wäre.
Hier lohnt die Beratung durch den Arbeitsrechtler welche innerhalb
der 3wöchigen Klagefrist erfolgen sollte! 2. Abfindung bei
gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses Abfindung bei
Kündigung: Ja Ein Anspruch auf Abfindung besteht für den
Arbeitnehmer, wenn er innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der
Kündigung durch den Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage vor dem
Arbeitsgericht erhebt und das Gericht feststellt, dass die
Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial ungerechtfertigt
ist. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt auf Antrag des
Arbeitnehmers oder Arbeitgebers durch Gerichtsurteil, wenn die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist oder eine
sinnvolle weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist (gemäß § 9
KSchG). Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer berechtigt wäre, fristlos zu
kündigen. Auch Gründe, die für eine fristlose Kündigung nicht
ausreichen, können die Fortsetzung unzumutbar machen,
beispielsweise falsche ehrverletzende Behauptungen über den
Arbeitnehmer oder eine erhebliche Störung des
Vertrauensverhältnisses ohne wesentliches Verschulden des
Arbeitnehmers. In solchen Fällen endet das Arbeitsverhältnis durch
Gerichtsurteil, verbunden mit der Zahlung einer Abfindung an den
Arbeitnehmer. Auch der Arbeitgeber hat unter bestimmten Bedingungen
das Recht, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung
einer Abfindung an den Arbeitnehmer zu verlangen. Dies ist der
Fall, wenn aufgrund betrieblicher Gründe eine sinnvolle
Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer nicht mehr möglich erscheint.
Der Arbeitgeber muss diese Entscheidung ausführlich begründen, es
sei denn, es handelt sich um einen leitenden Angestellten (gemäß §
14 Abs. 2 KSchG). Die Höhe der Abfindung kann bis zu 12
Monatsgehältern betragen (gemäß § 10 KSchG), es sei denn, bestimmte
Ausnahmeregelungen greifen. Diese sehen vor, dass die Abfindung bei
Arbeitnehmern ab 50 Jahren und mindestens 15 Jahren
Betriebszugehörigkeit bis zu 15 Monatsverdienste betragen kann,
während bei Arbeitnehmern ab 55 Jahren und mindestens 20 Jahren
Betriebszugehörigkeit eine Abfindung von bis zu 18
Monatsverdiensten möglich ist. Ein Anspruch auf eine erhöhte
Abfindung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses, das in der Regelaltersrente des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannte Lebensjahr erreicht hat.
Die Voraussetzungen an die Darlegung der vorgenannten Gründe sind
anspruchsvoll für den Arbeitgeber, Fallgruppe Brechstange 3.
Vereinbarte Abfindungszahlung: Abfindung bei Kündigung: Ja
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10.11.2023
11 Minuten
Kündigung was tun? Kündigung was beachten?
https://www.xn--fachanwalt-arbeitsrecht-dsseldorf-gqd.de/kuendigung/
Kündigung was tun? Kündigung was beachten? Was muss ich wissen, um
die eigene Lage einschätzen zu können? Fragestellung und Situation:
Kündigung was tun? Kündigung was beachten? Fragen Sie Freunde und
Bekannte um Rat? Oder suchen Sie nach Empfehlungen mittels
künstlicher Intelligenz? Der schlimmste Schlag ist der Ratschlag...
wenn er von der falschen Quelle kommt... Darum geht es im ersten
Teil: Der Arbeitsvertrag wird gekündigt: Die 3 wichtigsten Aspekte
in der Situation einer Kündigung! 1. Aspekt / Check: innerhalb
einer Frist 1 Woche nach Zugang der Kündigung: Vollmachtsrüge
aussprechen: § 174 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft eines
Bevollmächtigten. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein
Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam,
wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und
der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich
zurückweist. Beispiel: In einer 2er GBR Arztpraxis unterschreibt
nur einer der Ärtze, es hätten aber beide unterschreiben müssen...
Wird die Kündigung nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus diesem
Grund zurückgewiesen, verlieren Sie das Recht diesen formalen
Fehler im Verfahren zu beanstanden. Dies betrifft etwa 20-30 %
aller Kündigungsschutzverfahren 2. Aspekt / Check: innerhalb einer
Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Arbeitsgericht anrufen
und Klage einreichen § 4 KSCHG Anrufung des Arbeitsgerichts Will
ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial
ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so
muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen
Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass
das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Soll
die Kündigung durch das Arbeitsgericht geprüft werden, muss
innerhalb der Frist von 3 Wochen Klage eingereicht werden. 3.
Aspekt: Konsequenzen und Risiko beachten: § 7 KSCHG Wirksamwerden
der Kündigung Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht
rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die
Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer
nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt. Sie verlieren Ihren
Kündigungsschutz - eine Kündigung wird wirksam, obwohl die
Kündigung eigentlich unwirksam wäre... Mit anderen Worten verlieren
Sie Ihren Kündigungsschutz / Ihre Rechtsposition wenn Sie untätig
bleiben oder nicht rechtzeitig handeln. Zusammenfassung: Was tun:
Am besten: sofort und Innerhalb einer Woche nach Zugang einer
Kündigung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen Was tun: Innerhalb
von drei Wochen prüfen lassen ob Kündigungsschutz besteht / Im
zweifel: Klage einreichen Was beachten: Wird die
Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend
gemacht, gilt sie als wirksam. Das bedeutet der Kündigungsschutz
geht verloren!
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22.10.2023
11 Minuten
Versprochen, Sie werden überrascht sein! In dieser Folge geht es um
arbeitsrechtliche Aspekte von künstlicher Intelligenz. Zunächst
wird die künstliche Intelligenz definiert und Anwendungsfelder
werden beschrieben. Es werden Berufe aufgezählt, die von
künstlicher Intelligenz betroffen sein werden. Ebenso werden Berufe
aufgezählt, bei denen keine Implikationen beziehungsweise schwache
Implikationen zu erwarten stehen. Die Folge beschäftigt sich damit,
welche Schritte in der Gesetzgebung im Arbeitsrecht unternommen
wurden, um die künstliche Intelligenz zu regeln. Ein Beispiel aus
der Gesetzgebung wird heraus gegriffen und vorgestellt. Das Format
der Folge erlaubt lediglich einen groben Überblick über die neuen
gesetzlichen Regelungen zur künstlichen Intelligenz im
Arbeitsrecht. Am Schluss überrascht der Autor sein Publikum, in dem
er seinen Hörern eröffnet, dass ein Teil der Folge nicht nur von
künstlicher Intelligenz editiert wurde, sondern auch die Stimme des
Autors mithilfe künstliche Intelligenz erstellt worden ist. Der
Hörer wird verblüfft sein.
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04.10.2023
7 Minuten
https://www.xn--fachanwalt-arbeitsrecht-dsseldorf-gqd.de/kuendigungsschreiben/
Interessante Artikel zum Thema: Kündigung ordentliche Kündigung
außerordentliche Kündigung krankheitsbedingte Kündigung
verhaltensbedingte Kündigung Kündigung per Email § 623 BGB
Schriftform der Kündigung Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen
durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist
ausgeschlossen. Zweck der Vorschrift: Die Norm wurde durch das
Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des
arbeitsgerichtlichen Verfahrens
(Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) vom 30.3.2000 (BGBl. I S.
333) eingeführt und später durch das Gesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I
S. 1966) angepasst. Es ist zu beachten, dass das Befristungsrecht
nunmehr speziell in § 14 IV TzBfG geregelt ist. Des Weiteren wurde
durch das Gesetz vom 13.7.2001 (BGBl. I S. 1542) die Möglichkeit,
die schriftliche Form durch die elektronische Form zu ersetzen, für
Kündigungen und Aufhebungsverträge ausgeschlossen. Dies schließt
auch die Schriftsatzkündigung mit ein. Die Hauptabsicht des
Gesetzgebers hinter der Anordnung des Formzwangs in § 623 BGB
besteht darin, ein hohes Maß an Rechtssicherheit zu gewährleisten
und gleichzeitig die Arbeitsgerichte zu entlasten. Insbesondere
soll vermieden werden, dass Rechtsstreitigkeiten darüber entstehen,
ob eine Kündigung tatsächlich vorliegt, und die entsprechende
Beweiserhebung soll erleichtert werden. Warnfunktion von § 623 BGB
In Bezug auf Kündigungen und Auflösungsverträge erfüllt § 623
zunächst eine Warnfunktion. Dies bedeutet, dass sowohl Arbeitgeber
als auch Arbeitnehmer vor unüberlegten Handlungen im Zusammenhang
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschützt werden
sollen. Der Gesetzgeber hat die elektronische Form bei § 623 BGB
ausgeschlossen, da er der Ansicht ist, dass sie derzeit nicht die
gleiche Warnfunktion wie die Schriftform bietet. Darüber hinaus hat
die Schriftform eine klärende Funktion. Durch die Einhaltung dieser
Form wird deutlich gemacht, dass eine Kündigung oder ein
Auflösungsvertrag tatsächlich abgegeben wurde. Im Falle eines
Auflösungsvertrags wird dadurch verdeutlicht, dass die Parteien
sich auf die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
geeinigt haben. Außerdem erfüllt § 623 eine Beweisfunktion, indem
er sicherstellt, dass Kündigungen und Auflösungsverträge
zuverlässig nachweisbar sind. Darüber hinaus schafft § 623 bei
Auflösungsverträgen Klarheit darüber, welchen Inhalt der Vertrag
hat. Obwohl die Schriftform mehrere Funktionen erfüllt, liegt der
Hauptzweck darin, den Arbeitnehmer vor überhasteten Entscheidungen,
einschließlich einer unüberlegten Eigenkündigung, zu schützen. In
der Vergangenheit wurde dies vom 6. Senat des BAG etwas anders
betont. Dieser betonte, dass § 623 "vor allem eine Klarstellungs-
und Beweisfunktion" hat, da die Identität des Ausstellers und die
Echtheit der Urkunde überprüfbar werden. Die Schriftform dient
dazu, Rechtssicherheit für die Vertragsparteien zu schaffen und die
Beweiserhebung in Rechtsstreitigkeiten zu erleichtern. Eine
Warnfunktion besteht eher als Nebenwirkung. Der 6. Senat des BAG
hat ausdrücklich klargestellt, dass § 623 BGB nicht nur eine
Klarstellungs- und Beweisfunktion hat, sondern auch den Schutz der
Vertragsparteien vor überhasteten Entscheidungen bezweckt. Daher
hat er gleichrangig eine Warnfunktion.
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Arbeitsrecht Aktuell, ausgewählte Themen aus dem Arbeitsrecht
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