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  3. 7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d) Podcast
  4. Episode 133: Smart Glasses im Betrieb, übersehene Erstattungsansprüche und die geplante Job-to-Job-Erprobung
In dieser Episode geht es um:

1. Smart Glasses im Betrieb: Wenn die innovative Brille
zum rechtlichen Risiko wird

Smart Glasses sind oft Kamera, Mikrofon und Datenschnittstelle in
einem. Sobald Beschäftigte erfasst werden, stellen sich Fragen
des Datenschutzes, der Mitbestimmung und des Strafrechts.
Arbeitgeber benötigen eine tragfähige Rechtsgrundlage und in der
Regel eine Datenschutz-Folgenabschätzung. Der Einsatz muss
transparent erfolgen, verdeckte Aufzeichnungen sind nur unter
engen Voraussetzungen zulässig, und unzulässige Tonaufzeichnungen
können strafbar sein. Der Betriebsrat ist frühzeitig einzubinden
und klare Nutzungsregeln sind unerlässlich.

2. Hohe Ausfallkosten: Drei Erstattungsmöglichkeiten, die
Arbeitgeber kennen sollten

Nicht jede finanzielle Belastung aufgrund von Ausfallzeiten muss
der Arbeitgeber allein tragen. Kleinere Arbeitgeber mit
regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern können über das
U1-Verfahren bis zu 80 Prozent der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall erstattet bekommen; der Anspruch verjährt erst
nach vier Jahren. Das U2-Verfahren gilt für alle Arbeitgeber und
erfasst insbesondere Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld sowie
Aufwendungen während eines Beschäftigungsverbots. Wird die
Arbeitsunfähigkeit durch Dritte verursacht, etwa bei einem
Verkehrsunfall, kann zudem häufig Regress beim Schädiger oder
dessen Haftpflichtversicherung genommen werden.

3. Job-to-Job-Erprobung: Neues Instrument für
Beschäftigungswechsel und Restrukturierungen

Mit dem geplanten § 45a SGB III sollen Beschäftigte bis zu vier
Wochen in einem anderen Unternehmen arbeiten können, während das
bisherige Arbeitsverhältnis fortbesteht und der bisherige
Arbeitgeber weiterhin Vergütung und Sozialversicherungsbeiträge
zahlt. Die Teilnahme ist freiwillig; den Antrag stellt der
bisherige Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit. Bei einem
geplanten Personalabbau kann das Modell eine interessante
Ergänzung zu Freiwilligenprogrammen und Transfergesellschaften
sein. Klare vertragliche Regelungen und die Einbindung beider
Betriebsräte sind wichtig. Das Inkrafttreten ist für den 1.
Januar 2027 geplant.

Aktuelle News auch auf unserem Blog: Kliemt.blog – Arbeitsrecht
Weltweit

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