SR262 Strafrecht AT | Irrtum über den Kausalverlauf | Objektive Zurechnung “Pflegemutterfall” - Jauchegrubenfall

SR262 Strafrecht AT | Irrtum über den Kausalverlauf | Objektive Zurechnung “Pflegemutterfall” - Jauchegrubenfall

vor 22 Stunden
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Beschreibung

vor 22 Stunden

Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag:
Taschendefinitionen


"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter
Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem
Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das
kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen
Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall
und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe
vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu
einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe
vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der
Prüfungsvorbereitung.



Folgenbeschreibung:


Zwei BGH-Klassiker, ein gemeinsames Problem: Was passiert mit
Vorsatz und Zurechnung, wenn der Tod anders eintritt als der
Täter es sich vorgestellt hat? In dieser Folge knüpfen wir direkt
an den Pflegemutterfall an und wandern von der objektiven
Zurechnung hinüber auf die subjektive Tatbestandsseite – bis zur
zentralen Examensformel der „wesentlichen Abweichung".


Im Pflegemutterfall greift ein Dritter (der Freund W) vorsätzlich
in ein bereits begonnenes Tötungsgeschehen ein; im
Jauchegrubenfall handelt derselbe Täter mehraktig und irrt sich
darüber, wann und wodurch der Tod tatsächlich eintritt. Beide
Fälle löst der BGH über den Irrtum über den Kausalverlauf – und
beide führen zu vollendeter Tötung.


Worum es geht


Der Vorsatz muss den Kausalverlauf nur in seinen wesentlichen
Zügen erfassen, weil sich nie alle Einzelheiten eines
Geschehens exakt vorhersehen lassen. Entscheidend ist deshalb die
Abgrenzung:



Unwesentliche Abweichung Vorsatz bleibt unberührt. Sie
liegt vor, wenn sich die Abweichung in den Grenzen des nach
allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und keine
andere Bewertung der Tat rechtfertigt.


Wesentliche Abweichung Vorsatz entfällt gem. § 16 Abs.
1 S. 1 StGB. Klassisch: der Erfolg tritt bereits während einer
Vorbereitungshandlung ein.



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