Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting haben wir es
mit strengen Gesetzen und erleichternden Ausnahmen zu tun: Zunächst
sprechen wir (00:34) über das Urteil des LG München I (42.
Zivilkammer) vom 31. Juli 2026: Es hat die Ansprüche der GEMA auf
Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gegen Suno, einen
US-KI-Musikgenerator, überwiegend bestätigt. Bereits im November
2025 verurteilten dieselben Richter Open AI, weil deren KI-Modell
ChatGPT auf simple Eingaben hin Liedtexte von Helene Fischer,
Herbert Grönemeyer und Reinhard Mey ausgab; sie sahen darin eine
Urheberrechtsverletzung (Urteil vom 11.11.2025). Jetzt geht es um
Musik. Und hier bietet das LG den Rechteinhabern eine prozessuale
Beweiserleichterung an: Erzeugt ein KI-Modell Inhalte, die einem
Trainingswerk deutlich ähneln, spricht dies aus Sicht der Richter
dafür, dass das Werk auch im Modell enthalten ist. Bereits das
Angebot des Musikgenerators verletzt demnach das Urheberrecht der
öffentlichen Wiedergabe. Sodann sprechen Niko und Stefan (15:31)
über einen Fall, der in aller Munde ist: Eine Frau klagt gegen eine
ehemalige Freundin, beide hatten sich über WhatsApp zu den
Verhältnissen am Arbeitsplatz der Klägerin in einer Arztpraxis
ausgetauscht. Nach einem Streit leitete die ehemalige Freundin die
Nachrichten an den Arbeitgeber weiter, der kündigte darauf der
Klägerin. Nun begehrt sie Schadensersatz von der Ex, immerhin 7.500
€ aus Art. 82 DSGVO. Da eine Übermittlungsgrundlage aus Art. 6
DSGVO offenbar fehlt, stellt sich die Frage, ob die
Haushaltsausnahme in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO greift. Diese
gewährt Erleichterungen, wenn eine Datenverarbeitung „durch
natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder
familiärer Tätigkeiten“ erfolgt. Der BGH wird hier wohl den EuGH um
Rat fragen. Schließlich geht es (28:16) um Metas Smart Glasses:
Seit Juni 2026 werden stylische Brillen angeboten, die weit mehr
können als Sehschwächen auszugleichen oder die Sonne abzuschirmen.
Über eingebaute Lautsprecher lässt sich Musik hören, eingebaut sind
6 Mikrofone und eine 12-MP-Kamera mit 3K-Auflösung mit über 8
Stunden Akkulaufzeit, die kann via KI beispielsweise Texte aus
fremden Sprachen übersetzt. All das funktioniert per
Sprachsteuerung oder durch Berührung des Brillengestells.
Eingesetzt werden sie inzwischen millionenfach von digitalaffinen
Menschen, häufig auch von Sehbehinderten und Menschen mit
altersbedingtem Hörverlust. In der Kritik steht aktuell der
mögliche Kameraeinsatz mit Aufnahmemöglichkeit, bei Metas Brillen
gibt es allerdings eine Besonderheit: eine rote LED-Lampe leuchtet
an der Brille bei Aufnahmen, um heimliches Fotografieren und Filmen
zu unterbinden. Im Sommerloch kümmert sich der Hamburgische
Datenschutzbeauftragte um das Tool, er betont: „Es ist nicht
erlaubt, andere Menschen gezielt ohne ihre Zustimmung zu
fotografieren oder zu filmen. Erst recht dürfen solche Aufnahmen
nicht ins Internet gestellt werden. Das Recht auf Privatsphäre gilt
auch im öffentlichen Raum.“ Und verschärft: „Scheuen Sie sich
nicht, dafür auch den Polizeinotruf 110 zu wählen.“ Das Aufnehmen
von Personen mit den Meta Glasses verstoße eindeutig gegen das
Datenschutzrecht, zudem sei dieses Produkt klar gemäß § 8 TDDDG zu
verbieten – was allerdings der BNetzA obliegt. Auch hier wieder die
Frage: Greift für die NutzerInnen der Brille – denn diese sind
datenschutzrechtlich verantwortlich - die Haushaltsausnahme in Art.
2 Abs. 2 lit. c DSGVO? Da wären viele erleichtert. Übrigens auch
alle, die mit ihrem Smartphone in der Öffentlichkeit Fotos machen.
Wir werden sehen …
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