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vor 1 Tag
In dieser Woche widmen wir uns diesen drei Themen:
Die Schutzwirkung des § 78a BetrVG:
Grundsätzlich entstehen Arbeitsverhältnisse durch eine
gegenseitige Vereinbarung. § 78a BetrVG durchbricht diesen
Grundsatz. Er schützt Auszubildende, die Mitglied in einem
Betriebsverfassungsorgan sind. Deren Ausbildungsverhältnis kann
sich bei Beendigung der Ausbildung automatisch umwandeln in ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis. Was, wenn das arbeitgeberseitig
gar nicht gewünscht ist?
Lohnpfändung: Steigende Energie- und
Lebenshaltungskosten bringen immer mehr Arbeitnehmer in
Zahlungsschwierigkeiten. In der Folge nehmen Lohnpfändungen zu
und damit auch die Haftungsrisiken für Arbeitgeber, denn
Arbeitgeber werden ab Zustellung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses Drittschuldner. Wie lauten die
wichtigsten Verhaltensregeln?
Bonusvereinbarungen nach freiem Ermessen:
Variable Vergütungen sind beliebt. Sie schaffen Anreize für
Arbeitnehmer und Flexibilität für Arbeitgeber. Aber Bonusklauseln
können auch riskant sein, denn: Als AGB unterliegen sie einer
gerichtlichen Kontrolle. Unzulässige Gestaltungen können also
teuer werden. Wie vermeiden Sie das?
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