ZR090 Schadensersatzrecht | Aufwendungsersatz nach § 284 BGB

ZR090 Schadensersatzrecht | Aufwendungsersatz nach § 284 BGB

14 Minuten

Beschreibung

vor 4 Monaten

Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch
Handelsrecht


"Die ausführliche Darstellung zum Handelsrecht richtet sich an
Studierende, die sich in die Grundlagen dieses Rechtsgebiets
einarbeiten oder den Stoff vor Klausuren und Prüfungen gezielt
wiederholen möchten. Zahlreiche Beispielsfälle veranschaulichen
den Lernstoff und erleichtern das Einprägen der Lerninhalte."


Beschreibung:


In dieser Folge geht’s um den Anspruch auf Aufwendungsersatz
nach § 284 BGB. Der kommt ins Spiel, wenn der Schuldner eine
Leistungspflicht verletzt – etwa weil er gar nicht leisten kann –
und der Gläubiger bereits im Vertrauen auf die Vertragserfüllung
investiert hat. Anders als beim Schadensersatz statt der Leistung
geht es hier nicht um entgangenen Gewinn, sondern um
vergebliche Kosten, also das sogenannte „negative
Interesse“.


Wir zeigen anhand eines Beispiels, wann der Anspruch greift,
worin der Unterschied zum Schadensersatz besteht und warum man
manchmal besser beraten ist, sich für § 284 BGB zu entscheiden.
Außerdem werfen wir einen Blick auf die Abgrenzung zu
Luxusaufwendungen – denn nicht jede teure Sonderanfertigung ist
„billigerweise“ ersatzfähig.


In der Folge lernst du:


Was § 284 BGB vom Schadensersatz unterscheidet

Wann eine Aufwendung „vergeblich“ ist

Warum es auf das Vertrauen in die Leistung ankommt

Wie man Luxusaufwendungen und Zweckverfehlung abgrenzt

Warum § 284 auch bei ideellen Zwecken greift

Wie du den Aufbau des Anspruchs in der Klausur sauber
strukturierst



Schlagwörter:


§ 284 BGB, Aufwendungsersatz, negatives Interesse,
Pflichtverletzung, Vertrauenstatbestand, vergebliche
Aufwendungen, Luxusaufwendungen, Schadensersatz statt der
Leistung, SE-Alternativität, Vertragsrecht, BGB AT,
Leistungsstörungen, Zweckverfehlung


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