ZR093 Einführung ins Rücktrittsrecht | Das Rückgewährschuldverhältnis

ZR093 Einführung ins Rücktrittsrecht | Das Rückgewährschuldverhältnis

12 Minuten

Beschreibung

vor 3 Monaten

Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei-
und Ordnungsrecht


"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den
Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr
als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem
gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer
Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die
Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle
Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger
wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen
Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung
als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz. Er bildet
seit Jahrzehnten juristische Referendare und kommunale
Ordnungsbeamte aus. Im Landtag nahm er wiederholt zu
Novellierungen des POG Stellung."


Beschreibung:


Was passiert eigentlich rechtlich nach einem wirksamen Rücktritt?
In dieser Folge tauchen wir in die §§ 346 ff. BGB ein und
erklären, wie sich ein Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis
umwandelt. Wir schauen uns an, was zurückzugeben ist, wann
Wertersatz geleistet werden muss und welche Sonderregeln für
Nutzungen, nicht gezogene Nutzungen und Verwendungen gelten – mit
vielen anschaulichen Beispielen.


Inhalt dieser Folge:


Wirkung des Rücktritts: Erlöschen der primären
Leistungspflichten, Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis

Vorrang der Rückgewähr in natura (§ 346 Abs. 1 BGB)

Wertersatzpflichten nach § 346 Abs. 2 BGB (Ausschluss der
Rückgewähr, Verbrauch, Veräußerung, Untergang, Verschlechterung)

Nutzungsherausgabe (§ 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB) und Wertersatz
für Gebrauchsvorteile

Ersatzpflicht für nicht gezogene Nutzungen (§ 347 Abs.
1 BGB) – „Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft“

Berechnung des Wertersatzes bei unterlassener Nutzung

Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 347 Abs. 2 S. 1 BGB)

Ersatz sonstiger Aufwendungen (§ 347 Abs. 2 S. 2 BGB)

Praxisbeispiele: gestohlenes Fahrrad, Gebrauchtwagen mit
Neulackierung, Ferienwohnung, landwirtschaftliche Fläche



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