SR214 Urkundenfälschung | Unterschied Echte - Unechte Urkunde | Geistigkeitstheorie

SR214 Urkundenfälschung | Unterschied Echte - Unechte Urkunde | Geistigkeitstheorie

18 Minuten

Beschreibung

vor 3 Monaten

Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Strafrecht
AT


"Anhand von über 100 systematisch geordneten BGH- und
OLG-Entscheidungen werden die Probleme des Allgemeinen Teils des
Strafrechts anschaulich dargestellt und analysiert. Jede
Entscheidungsbesprechung beginnt mit einer kurzen Darstellung des
Sachverhalts, gefolgt von einem wörtlichen Zitat der
entscheidenden Passage der Gründe. So können sich die Leser:innen
selbst ein Bild machen, ehe sie die anschließende Analyse der
Entscheidung und des Problems zur Kenntnis nehmen. Jedes Kapitel
schließt mit Hinweisen zu Aufbau und Darstellung der behandelten
Probleme."


Beschreibung:


In dieser Folge steigen wir tief in den Kern des § 267 StGB ein:
den Unterschied zwischen echten und unechten Urkunden. Wir
wiederholen zunächst, was eine Urkunde überhaupt ist
(Perpetuierungs-, Beweis- und Garantiefunktion) und wie
zusammengesetzte oder Gesamturkunden gebildet werden. Danach
geht’s ans Eingemachte: Was unterscheidet eine echte von einer
unechten Urkunde – und wie hilft uns die Geistigkeitstheorie
dabei?


Inhalt & Lerneffekte:



Urkunde Definition: verkörperte Gedankenerklärung,
Beweiseignung, erkennbarer Aussteller


Sonderformen: zusammengesetzte Urkunde (z. B.
Kfz-Kennzeichen + Dienststempel + Fahrzeug), Gesamturkunde (z.
B. Krankenakte, Handelsbuch)


Tathandlungen § 267 Abs. 1 StGB: Herstellung unechter
Urkunde, Verfälschen echter Urkunde, Gebrauchen
unechter/verfälschter Urkunde


Echte vs. unechte Urkunde:

Unecht = wenn scheinbarer und wirklicher Aussteller nicht
identisch sind (Identitätstäuschung)

Bestimmung des Ausstellers:

Scheinbarer Aussteller: ergibt sich aus
Unterschrift/Gesamtumständen

Wirklicher Aussteller: nach Geistigkeitstheorie derjenige,
von dem die Erklärung „geistig“ herrührt, der sie gelten lassen
will und sich an sie gebunden fühlt


Abgrenzung zur schriftlichen Lüge: Inhaltliche
Unwahrheit macht die Urkunde nicht unecht, sondern bleibt
unbeachtliche schriftliche Lüge



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