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  4. 32.235,88 Euro Schadensersatz: Geschäftsführer haftet persönlich wegen behinderter Betriebsratswahl
Berichtigung zur Betragszuordnung

Der ursprüngliche Titel ordnete 100.000 Euro dem Privatvermögen
des Geschäftsführers zu. Diese Zuordnung war falsch. Im Urteil
vom 16.04.2025 wurde der Geschäftsführer persönlich zur Zahlung
von insgesamt 32.235,88 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Die
gegen die Arbeitgebergesellschaft zur Insolvenztabelle
festgestellten Forderungen summieren sich auf 97.793,06 Euro
brutto zuzüglich der im Urteil festgestellten Zinsen. Sie
bestehen aus unterschiedlichen Vergütungs- und
Schadensersatzpositionen. Der persönliche Zahlungstitel gegen den
Geschäftsführer betrifft den darin bereits enthaltenen Schaden
für 2022; die 32.235,88 Euro kommen deshalb nicht zusätzlich zu
den 97.793,06 Euro hinzu.

Ein Jurastudent arbeitet als Servicekraft in einer Gaststätte und
engagiert sich für eine Betriebsratswahl. Es folgen fehlende
Diensteinteilungen, eine Zuweisung zur Küchenarbeit und eine
Kündigung. Der Fall zeigt, wie aus einem Konflikt über
betriebliche Mitbestimmung erhebliche finanzielle Folgen
entstehen können – auch für einen Geschäftsführer persönlich.

Darum geht es:

• Die persönliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für
eine Verletzung des Schutzes der Betriebsratswahl.

• Die Unterscheidung zwischen Vergütungsansprüchen,
Schadensersatz und Forderungen zur Insolvenztabelle.

• Die Bedeutung entgangener Trinkgelder und Sachbezüge für die
Schadensberechnung.

• Die weiteren Entscheidungen: 72 Urlaubstage, verteilt auf 29
zusammenhängende Wochen, gegenüber der neuen Arbeitgeberin; eine
schriftliche Entschuldigung der ursprünglichen Arbeitgeberin
wegen ihrer diskriminierenden Äußerungen. Diese Entscheidungen
ergingen insoweit als Versäumnisurteile.

Für Arbeitgeber, Geschäftsführer und HR-Verantwortliche, die
Personalentscheidungen sorgfältig vorbereiten und persönliche
Haftungsrisiken erkennen wollen.

Gerichtliche Originalquellen

LAG München, Versäumnis- und Schlussurteil vom 04.06.2025 – 11 Sa
456/23

Schriftliche Entschuldigung und Kostenentscheidung.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-17449

LAG München, Teilurteil und Versäumnisurteil vom 16.04.2025 – 11
Sa 456/23

Persönliche Zahlungspflicht: Tenor Ziffern 8 und 9; Begründung
insbesondere Randnummern 87 und 88. Tabellenforderungen: Tenor
Ziffern 5 und 6. Urlaubsgewährung: Tenor Ziffer 10.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-17450

Amtlicher PDF-Volltext des Urteils vom 16.04.2025:

https://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/arbg/muenchen/entscheidungen/2025/Ka11/11_sa_456_23_urteil_16.04.2025.2025_anonymisiert-2.pdf

Einfach Recht – der Podcast mit Sandro Wulf

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter
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