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  4. #25.8 April & Mai Briefing – 30 Min vom BFH
Wir starten mit IX R 32/23 und der Frage, ob die Umschaltklausel
in § 20 Abs. 2 AStG auch dann greift, wenn die Betriebsstätte nur
einem zu 30% an einer Personengesellschaft beteiligten
Mitunternehmer vermittelt wird. Sodann streifen wir VIII R 32/21
zur Verzinsung von unionsrechtswidrig erhobener Quellensteuer und
daraus resultierenden Erstattungsansprüchen beim BZSt.
Anschließend beschäftigen wir uns mit zwei Urteilen, die jeweils
den Betriebsstättenbegriff konturieren, nämlich I R 39/21 und I R
47/21. Mit I R 45/22 reißen wir an, in welchem Verhältnis § 1
Abs. 5 AStG zur Gewinnaufteilung zwischen Betriebsstätte und
Stammhaus in erster Schicht steht.

Im AdV Beschluss II B 54/24 bestätigt der BFH (vorläufig),
dass die Nachbehaltensfristen in §§ 5, 6 GrEStG durch die Reform
2021 nicht von 5 auf 10 Jahre verlängert wurden. Im Urteil III R
14/23 entscheidet der BFH, dass viele Verkäufe nach 6 Jahren
Haltedauer nicht zwingend zum gewerblichen Grundstückshandel
führen und erläutert, wann ausnahmsweise auch die persönliche
Motivlage des Steuerpflichtigen relevant sein kann.

II R 50/22 zeigt anhand einer typischen Liechtensteiner
Stiftungsstruktur, welche erbschaftsteuerlichen Konsequenzen
betroffen sein können. In I R 19/21 beweist der BFH, dass die
Volltransparenz vermögensverwaltender Personengesellschaften von
ihm ernst genommen wird. IX R 14/24 beschäftigt sich erneut mit
der bedeutsamen Frage, wem Erträge aus Nießbrauchsrechten bei
Geschäftsanteilen zuzurechnen sind.

In IV R 21/22 geht es um die Probleme bei der Steuerermäßigung
nach § 35 EStG bei einer unterjährigen Veräußerung von
Mitunternehmerschaften. Schließlich klärt  VIII B 33/24, ob
der unentgeltliche Erwerb eigener Anteile durch den 100%
Gesellschafter eine vGA darstellen kann.

Zum Abschluss folgt wie gwohnt noch ein Überblick über wichtige
mündliche Verhandlungen des BFH aus den vergangenen zwei Monaten.
Viel Spaß beim Hören!

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„#25.8 April & Mai Briefing – 30 Min vom BFH“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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