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  4. 62 - Wirkung und Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe
Web⁠https://patricksauter.wixsite.com/inklusion-teilhabe⁠

Blog:
⁠https://patricksauter.wixsite.com/inklusion-teilhabe/post/wirkung-wirksamkeit⁠

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist das Recht der
Eingliederungshilfe weitreichend reformiert worden mit dem Ziel,
die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen durch mehr
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und mehr Selbstbestimmung zu
verbessern. Die neuen Regelungen zum Gesamtplanverfahren in Teil
2 des SGB IX sollen sicherstellen, dass die personenzentriert neu
ausgerichteten Leistungen der Eingliederungshilfe passgenau und
bedarfsdeckend erbracht werden. Die Leistungen für Menschen mit
Behinderungen sind dabei unter besonderer Berücksichtigung der in
den §§ 1 und 4 SGB IX genannten Ziele der Förderung der
Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
sicherzustellen.

Neben der personenzentrierten Neuausrichtung der
Eingliederungshilfe durch das BTHG ist auch die
Wirkungsorientierung in der Eingliederungshilfe gestärkt worden.
Die Begriffe Wirkung und Wirksamkeit werden erstmals im Kontext
der Eingliederungshilfe im SGB IX gesetzlich verankert. In den
Regelungen zum Gesamtplanverfahren ist eine Wirkungskontrolle
vorgesehen. Im Vertragsrecht der Eingliederungshilfe in Teil 2
des SGB IX ist vorgesehen, dass die Träger der
Eingliederungshilfe und die Leistungserbringer Vereinbarungen
bezüglich der Wirksamkeit von Leistungen in den
Landesrahmenverträgen sowie den Leistungs- und
Vergütungsvereinbarungen treffen.
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„62 - Wirkung und Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe“

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