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  4. #25.1 Aktuelle Brennpunkte der Grunderwerbsteuer – insbes. § 6a GrEStG
Die große Reform der Grunderwerbsteuer ist bisher ausgeblieben;
stattdessenn haben wir im letzten Jahr eine Vielzahl kleinerer
und größerer gesetzlicher Anpassungsmaßnahmen gesehen, die vieles
klären, aber auch Fragen offenlassen. Mit dem ausgewiesenen
Grunderwerbsteuer-Spezialisten Michael Joisten diskutieren wir in
dieser TAXpod-Episode die großen und kleinen Entwicklungen, die
das Grunderwerbsteuerrecht im letzten Jahr genommen hat. Wir
beleuchten den aktuellen Stand der umfangreichen
Reformformvorhaben und die gesetzlichen Anpassungen zur
Zurechnung von Immobilien sowie die Auswirkungen des MoPeG auf
die Nachbehaltensfristen. Darüber hinaus werden Entscheidungen
insbesondere im Zusammenhang mit § 6a GrEStG vorgestellt.
Beachtenswert ist z.B. das FG Sachsen, nach dem § 6a GrEStG in
Hinblick auf Art. 24 OECD-MA und vergleichbare Klauseln der
einzelnen DBA auch auf Drittstaatenfälle anwendbar ist und
überdies auch auf „Einbringungen zur Neugründung“ Anwendung
findet. Andere Finanzgerichte wie das Finanzgericht Nürnberg (4 K
990/22) zeigen sich dabei weniger günstig für den
Steuerpflichtigen. Beachtenswert auch ein AdV Verfahren des FG
Düsseldorf (11 V 1325/24 A (GE)), nach dem die laufenden
5-Jahres-Fristen durch die Grunderwerbsteuerreform 2021 trotz
§ 23 GrEStG nicht verlängert worden sind. Die ganz große
Frage stellt das FG München (4 K 1671/20), indem es aufwirft, ob
die Erhebung von Grunderwerbsteuer bei bestimmten Umwandlungen
vor dem Hintergrund der Kapitalverkehrssteuerrichtlinie überhaupt
zulässigerweise erfolgt. Ein profunder Kenner des EU-Rechts,
Thomas Sendke, den wir spontan hinzugeschaltet haben, ordnet die
Rechtsgrundsätze für uns ein. Und zuletzt berichtet Michael
Joisten aus der Praxis über das Risiko erheblicher
Säumniszuschläge, sowie über die Anforderungen und vor allem die
überragende Bedeutung ordnungsgemäßer Grunderwerbsteueranzeigen.
Viel Spaß beim Hören!

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„#25.1 Aktuelle Brennpunkte der Grunderwerbsteuer – insbes. § 6a GrEStG“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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