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Im neuen Podcast sprechen Stefan Brink und Niko Härting in Querbeet
(ab Minute 00:42) zunächst über ein Gespräch von Stefan mit
Netzpolitik.org zur Informationsfreiheit: Moderne Verwaltung ist
transparent (
https://netzpolitik.org/2024/ex-datenschutzbeauftragter-im-interview-moderne-verwaltung-ist-transparent/).
Was steht Transparenz der Verwaltung eigentlich entgegen? Welche
Rolle spielt die „Fachlichkeit“ der Verwaltung? Und warum ist nicht
wirtschaftliche Effizienz, sondern Rechtstaatlichkeit
ausschlaggebend? Dann betrachten bei die Pressemitteilung des
Bundesverwaltungsgerichts (ab Minute 12:46) zur
„Pegasus“-Entscheidung (https://www.bverwg.de/071124U10A5.23.0):
Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist danach nicht verpflichtet,
einem Journalisten von FragDenStaat Auskünfte über den Erwerb und
Einsatz der Software "Pegasus" zu erteilen. Diese Software ist eine
israelische Spyware, mit der mobile Endgeräte mit den
Betriebssystemen iOS oder Android ausgespäht werden (Zugriff auf
Daten sowie die Aktivierung von integrierten Mikrofonen und
Kameras). Zwar gelte – so das BVerwG in seiner noch nicht
veröffentlichten Entscheidung - Pressefreiheit auch für digitale
Medien. Den erbetenen Auskünften stünden aber überwiegende
öffentliche Interessen entgegen: Der BND habe plausibel dargelegt,
dass diese Auskünfte seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen
könnten. Die journalistischen Fragen zielten auf die Offenlegung
seiner aktuellen nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und Methodik
ab. Dies könnte mittelbar auch operative Vorgänge gefährden. Zudem
wären die Informationen für ausländische Geheim- und
Nachrichtendienste und andere mögliche Aufklärungsziele von
bedeutendem Interesse. Auch der Schutz der Zusammenarbeit des BND
mit solchen Diensten wäre bei Erteilung der Auskünfte
beeinträchtigt. Man wundert sich demnach, was ausländische
Nachrichtendienste alle nicht wissen … Dann geht es (ab Minute
22:08) um die Frage, was der Verfassungsschutz in den Sozialen
Medien zu suchen hat: der Thüringer Verfassungsgerichtshof stärkt
das Fragerecht von Abgeordneten (Urteil vom 20.11.2024,
https://verfassungsgerichtshof.thueringen.de/media/tmmjv_verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/23-00021_Urteil_nicht_barrierefrei.pdf)
und tritt der Argumentation der Landesregierung entgegen, bei einer
nachrichtendienstlichen Tätigkeit ergebe sich das Bedürfnis nach
Geheimhaltung bereits aus der Natur der Sache. Im
Organstreitverfahren zweier AfD-Abgeordneter zum Umgang des
Thüringer Verfassungsschutzes mit Fake-Accounts in den sozialen
Netzwerken bekräftigt das Gericht, dass die Landesregierung
zumindest allgemeine Informationen hätte geben müssen, etwa die
Angabe, wie viele (Fake-)Accounts der Verfassungsschutz in den
sozialen Netzwerken nutzt. Angaben darüber, welche Chatgruppen der
Verfassungsschutz in der Vergangenheit möglicherweise selbst
erstellt habe, seien dagegen nicht vom parlamentarischen Fragerecht
umfasst, da die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes ein in
der Verfassung verankertes Schutzgut sei. Informationsfreiheit aus
Bürgersicht, aus Journalistensicht und aus Sicht des Parlaments –
so viel Transparenz war selten …
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„Follow the Rechtsstaat Folge 106“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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