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Follow the Rechtsstaat Folge 100 Viel hilft viel!? Im neuen Podcast
schauen Niko Härting und Stefan Brink in Querbeet (ab Minute 00:40)
zunächst auf einen Beitrag Hans Peter Bull in der FAZ zum Thema
Verfassungsschutz und AfD. Er sieht die Politiker in der
Bürokratiefalle, denn anstatt eine politisch-moralische
Auseinandersetzung zu führen sollen jetzt die
Verfassungsschutzbehörden „liefern“. Die bedrohe nicht nur die
Meinungsfreiheit, amtliche „Verrufserklärungen“ hätten auch keine
gesetzliche Grundlage. Letztlich fordert Bull eine gesetzliche
Neuformulierung ihres Auftrags als Inlandsnachrichtendienste für
Vorfeldermittlungen – das lässt sich hören. Dann werfen wir (mal
wieder) einen Blick (ab Minute 14:50) auf die KollegInnen der LTO,
die haben ein Interview mit Professor Friedrich Schoch geführt
(12.10., Transparenz und Demokratie,
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/informationsfreiheit-ifg-schoch-interview).
Schoch analysiert die deutsche "Arkantradition", bei der
Verwaltungsinformationen grundsätzlich geheim waren. Dabei spiele
Transparenz für die Demokratie eine entscheidende Rolle. Es reiche
nicht aus, dass die Verwaltung nur parlamentarisch kontrolliert
werde, angebracht sei eine zusätzliche Kontrolle durch die
Öffentlichkeit, die schließlich umfassend informiert sein sollte,
um zum Beispiel fundierte Wahlentscheidungen treffen zu können.
Bravo. Dann geht es (ab Minute 18:19) um das Lindenapotheken-Urteil
des EuGH (Urteil vom 4.10.24 C-21/23). Zugrunde liegt eine
Wettbewerbsklage zwischen zwei Apotheken mit dem Ziel zu verbieten,
apothekenpflichtige Arzneimittel über Amazon zu vertreiben, solange
nicht sichergestellt sei, dass Kunden vorab die Möglichkeit hätten,
in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einzuwilligen. Der EuGH
hält fest: Die DS-GVO steht anderen Klagemöglichkeiten (hier:
Wettbewerbsrecht) nicht entgegen, wenn sich diese auf einen Verstoß
gegen DS-GVO berufen – mal wieder ein langer Streit in Fachkreisen
beendet nach dem Motto: viel hilft viel! Interessant auch die
Auslegung des EuGH zu Art. 9 Daten: Daten, die Kunden bei der
Onlinebestellung von Arzneimitteln eingeben müssen (wie z. B. Name,
Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel
notwendige Informationen), stellten Gesundheitsdaten im Sinne
dieser Bestimmungen dar, auch wenn diese Arzneimittel nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit und nicht mit absoluter Sicherheit für
den bestellenden Kunden bestimmt seien. Zentrales Argument – wie
immer – das Ziel der DS-GVO, ein hohes Datenschutz-Niveau zu
garantieren. Na denn …
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„Follow the Rechtsstaat Folge 100“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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