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In dieser neuen Podcast-Folge schauen sich Niko Härting und Stefan
Brink (ab Minute 01:09) zunächst eine etwas zu aktuelle
Entscheidung des BGH an: In Querbeet analysieren sie den Beschluss
des Bundesgerichtshofs, wonach auch die am 1. April in Deutschland
in Kraft getretene Cannabis-Teillegalisierung nichts an der
Bestimmung einer „nicht geringen Menge“ Tetrahydrocannabinol (THC)
ändere (Beschl. v. 18.04.2024, Az. 1 StR 106/2). Wird jemand mit
dieser Menge erwischt, wirkt sich das massiv strafverschärfend aus.
Anders als der Gesetzgeber geht der BGH dabei davon aus, dass sich
an der Risikobewertung bei Cannabis nichts geändert habe – ziemlich
steil. Der wohl wegen der Liberalisierung der Rechtslage übereilte
Beschluss wies zudem formale Fehler auf, welche der BGH kurzerhand
glattzog. Auch das Landgericht Hamburg brütet aktuell über einem
spannenden Fall: Weil die Rechtsprechungs-Datenbank OpenJur ein
Gerichtsurteil mitsamt dem Klarnamen eines Rechtsanwalts
veröffentlichte, fordert dieser nun immateriellen Schadensersatz.
Die Plattform veröffentlichte 2022 ein VG-Urteil – mitsamt Angaben
über die klammen finanziellen Verhältnisse und dem Namen des
Mannes. Mit der Frage: Ist Saal-Öffentlichkeit auch die
Internet-Öffentlichkeit? und einer möglichen Presse-Ausnahme nach
Art. 85 DS-GVO zugunsten Openjur befasst sich nun das LG. Im
Zentrum des Podcasts stehen dann (ab Minute 23:02) zwei
hochkarätige Entscheidungen zum Datenschutz: Mit der Festlegung von
Mindestsicherheitsstandards und der Aufnahme biometrischer Daten in
Personalausweise (es geht um Fingerabdrücke unbescholtener
BürgerInnen) befasste sich der EuGH (Urteil vom 21. März 2024 –
C-61/22) - und rügte zwar das nach AEUV ungeeignete
Gesetzgebungsverfahren, befand die Fingerabdruckpflicht in § 5
PersonalAusweisG aber für angemessen. Die Fingerabdrücke würden ja
nur auf dem Personalausweis im Besitz des Betroffenen gespeichert
und nicht in einer staatlichen Datenbank; ein Rückgriff auf die
Abdrücke erfolge nur, falls das Gesichtsbild bei einer Kontrolle
noch Zweifel lasse und dies diene auch dem Schutz vor
Identitätsdiebstahl, sei also im Interesse des Betroffenen. Eine
sehr grundsätzliche Frage klärte der BGH (2. Zivilsenat, Beschluss
vom 23.01.2024 - II ZB 7/23, ab Minute 29:40): In meisterlicher
Ausführlichkeit beantwortet der BGH die Frage, warum der
Geschäftsführer einer GmbH keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1
DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts aus
dem Handelsregister hat. Datenschutzkönnen beweist das Gericht auch
wenn es darlegt, warum selbst „gefährdete“ Personen kein
Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO haben: Wegen der
Rechtspflicht der Registergerichte zur Verarbeitung der
personenbezogenen Daten von Geschäftsführern nach Art. 6 Abs. 1
lit. c DS-GVO scheidet ein Widerspruchsrecht aus, das nur bei
Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. e und f DS-GVO greift. Wer
kann, der kann.
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„Follow the Rechtsstaat Folge 77“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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