Schwanger im Job III - Deine Checkliste (Teil 2)

Schwanger im Job III - Deine Checkliste (Teil 2)

Deine Vorbereitung auf das zweite Gespräch mit dem Arbeitgeber
32 Minuten
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Der Podcast für Eltern, die Familie und Beruf erfolgreich vereinen wollen!

Beschreibung

vor 3 Monaten

Das Tool: Checkliste zur Vorbereitung des Gesprächs mit dem
Arbeitgeber


Nach der ersten Schwangerschaftsmitteilung folgt ein
organisatorisches Gespräch mit dem Arbeitgeber. Hierzu findet ihr
in dieser Folge den zweiten Teil unserer Checkliste zur
Vorbereitung für euer ausführliches Gespräch mit dem
Arbeitgeber.

Checkliste:








1. Elternzeit


2. Muterschutz


3. Ausfall - Plan





4. Homeoffice Möglichkeit (02:45)


5. Arzttermine (06:50)


6. Verbotene Tätigkeiten (11:00)


7. Wiedereinstieg (22:50)








Rechtliches:





§ 7 - Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen








(1) Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die
zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und
Mutterschaft erforderlich sind. Entsprechendes gilt zugunsten
einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert ist.





(2) Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen
während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum
Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal
täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine
Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht
Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von
mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte
keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von
mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als
zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als
zwei Stunden unterbrochen wird.





§ 11 - Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für
schwangere Frauen





(1)


Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten
ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei
denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein
kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare
Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne
von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau
Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei
denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:





1. Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung
und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom
31.12.2008, S. 1) zu bewerten sind


a) als reproduktionstoxisch nach der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder
nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die
Laktation,


b) als keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B,


c) als karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B,


d) als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition
nach der Kategorie 1 oder


e) als akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3,


2. Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese
Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden, oder


3. Gefahrstoffen, die als Stoffe ausgewiesen sind, die auch bei
Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu
einer Fruchtschädigung führen können.


Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt
insbesondere als ausgeschlossen,





1. wenn


a) für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatzbezogenen
Vorgaben eingehalten werden und es sich um einen Gefahrstoff
handelt, der als Stoff ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der
arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer
Fruchtschädigung als sicher bewertet wird, oder


b) der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke zu
überwinden, oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass
eine Fruchtschädigung eintritt, und


2. wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des Anhangs I zur
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht als reproduktionstoxisch nach
der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu
bewerten ist.


4Die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten
wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten.





(2)


Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten
ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei
denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder
4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt
kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine
unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare
Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die
schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen
ausgesetzt ist, bei denen sie mit folgenden Biostoffen in Kontakt
kommt oder kommen kann:





1. mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3
Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind, oder


2. mit Rötelnvirus oder mit Toxoplasma.


Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im
Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich
macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare
Gefährdung darstellen. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne
von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die
schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.





(3)


Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten
ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei
denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist
oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine
unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische
Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere zu
berücksichtigen:





1. ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen,


2. Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie


3. Hitze, Kälte und Nässe.





(4)


Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten
ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei
denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß
ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr
Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber
darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben
lassen





1. in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der
Druckluftverordnung,


2. in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder


3. im Bergbau unter Tage.





(5)


Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten
ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei
denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen
in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie
oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der
Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine
Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen





1. sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr
als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10
Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern
muss,


2. sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben,
halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche
Beanspruchung der von Arbeiten nach Nummer 1 entspricht,


3. sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft
überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese
Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet,


4. sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken,
sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss,


5. sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie
oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt,


6. Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen,
oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für sie oder für ihr
Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen,


7. sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine
Belastung darstellt oder


8. eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist,
insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung.





(6)


Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau folgende Arbeiten nicht
ausüben lassen:





1. Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein
gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden
kann,


2. Fließarbeit oder


3. getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die
Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder
für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.








§ 12 - Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für
stillende Frauen








(1) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten
ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei
denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein
kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare
Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne
von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die stillende Frau
Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei
denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:





1. Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch nach der
Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu
bewerten sind oder


2. Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese
Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden.


(2) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten
ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei
denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder
4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt
kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine
unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare
Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die
stillende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen
ausgesetzt ist, bei denen sie mit Biostoffen in Kontakt kommt
oder kommen kann, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3
Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind. Die Sätze 1 und
2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz
1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen
kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen.
Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt
als ausgeschlossen, wenn die stillende Frau über einen
ausreichenden Immunschutz verfügt.





(3) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten
ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei
denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist
oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine
unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische
Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere ionisierende
und nicht ionisierende Strahlungen zu berücksichtigen.


 


(4) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten
ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei
denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß
ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr
Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber
darf eine stillende Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben
lassen


 


1. in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der
Druckluftverordnung oder


2. im Bergbau unter Tage.


(5) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau folgende Arbeiten
nicht ausüben lassen:


 


1. Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein
gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden
kann,


2. Fließarbeit oder


3. getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die
Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die stillende Frau oder
für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.








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