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In der neuen Podcast-Folge berichten Niko Härting und Stefan Brink
(ab Minute 01:29) über eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 10 A 2.23, Urteil vom 9.11.2023),
die den Bundesnachrichtendienst ausleuchtet: Zum Thema
„Einzelhintergrundgespräche“ des BND mit Medienvertretern suchte
ein Journalist nach Antworten, seinem presserechtlichen
Auskunftsanspruch stand dabei der ebenfalls presserechtlich
begründete Schutz von Recherche- und Redaktionsgeheimnis gegenüber.
Das BVerwG zeigt dabei wenig Mitleid mit dem BND („Ein gewisser
Aufwand bei der Ermittlung, Zusammenstellung und Ordnung von
Informationen stellt deren Vorhandensein bei der
auskunftspflichtigen Stelle nicht infrage“) und wägt die
gegenläufigen Interessen gekonnt ab. Die Entscheidung des LG
Mannheim (1 O 99/23, Urteil vom 15.3.24) zur Höhe eines
immateriellen Schadens nach Art. 82 DS-GVO ist ohne Zweifel ein
Highlight (ab Minute 20:08): Auf 28 Seiten (!) setzt sich das LG
mit allen Fragen auseinander, welche eine Datenpanne bei Facebook
aufwirft und behandelt insbesondere höchst ausführlich und
mustergültig die einschlägige Rechtsprechung des EuGH – um dann
sage und schreibe 50 € immateriellen Schadenersatz zuzusprechen.
Ein in jeder Hinsicht hervorragendes Urteil. Schließlich werfen
Stefan und Niko noch einen Blick auf das Urteil des LG Düsseldorf
(34 O 41/23 vom 7.2.2024, ab Minute 42:06), welches die
Verbraucherzentrale BaWü gegen Fashion ID erstritt: Das Unternehmen
wird danach verurteilt es zu unterlassen, die Auskunft nach Art. 15
DS-GVO erst knapp zwei Monate später zu erteilen – samt Androhung
eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 €. Das Gericht ist der
Auffassung, dass es sich bei Art. 12 Abs. 3, Art. 15 DS-GVO um
Marktverhaltensvorschriften im Sinne des § 3a UWG handelt, da diese
datenschutzrechtlichen Bestimmungen einen wettbewerbsrechtlichen
Bezug aufwiesen. Das wird Folgen haben …
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„Follow the Rechtsstaat Folge 73“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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