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In manchen Fällen möchte man ein Erbe gar nicht antreten. Der
häufigste Fall dürfte dabei die Überschuldung des Nachlasses
sein. Doch wie kann man sich von einer solchen "Erb-Last"
befreien? Man kann die Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht
oder einem Notar durch Erklärung ausschlagen. In jedem Fall muss
die 6-wöchige Ausschlagungsfrist eingehalten werden. Die Frist
ist nur gewahrt, wenn die Erklärung binnen der 6 Wochen beim
Nachlassgericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erben oder am
Sterbeort des Erblassers eingegangen ist. Eine Verlängerung der
Frist auf 6 Monate durch einen Auslandsaufenthalt des Erben ist
dann nicht zulässig, wenn der Erbe lediglich bei Beginn der Frist
einen Tagesausflug ins angrenzende Ausland unternommen hatte.
Hierzu BGH vom 16.1.2019, Az.: IV ZB 20/18, IV ZB 21/18. 
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„Ep. 19 - Die Ausschlagung des Erbes“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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