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Hier geht es um eine spezielle Möglichkeit, die Geltendmachung
von Pflichtteilsansprüchen nach dem erstversterbenden Ehepartner
zu vermeiden. Das Thema "Pflichtteilsreduzierung" oder gar
"Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen" ist ein Dauerbrenner und
wird in der einfachsten Variante meist duch eine
Pflichtteilsstrafklausel gelöst. Wer ein bisschen kreativer
werden möchte und eine entsprechende Nachlasszusammensetzung
aufweist, der kann sich durch die Vereinbarung eines
Pflichtteilsverzichts in Verbindung mit einer Vertragsstrafe
behelfen, wenn der grundsätzliche Wille dahin geht, dass das
gemeinsame Kind bzw. die Kinder nach dem längerlebenden
Ehepartner auf jeden Fall Erbe werden soll. 

Wie man das realisieren kann und was man dabei beachten sollte,
erfährst Du in dieser Episode, die einem Urteil des OLG
Saarbrücken vom 14.08.2019, Az.: 5 U 87/ 18 folgt. 

Für Fragen, Anregungen oder Kritik stehe ich Dir gerne zur
Verfügung. Schreib mir einfach an info@leonie-lehrmann.de.

Weitere Informationen rund um das Thema Erbrecht findest Du auf
meiner Webseite unter www.leonie-lehrmann.de.
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„Ep. 100 - Vertragsstrafe im Erbvertrag“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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