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Steffen Kessler sammelt Impulse für Zentralen aus der Franchise-Wirtschaft
Beschreibung
vor 3 Jahren
Ein deutscher Franchisegeber hat wirksam seine Eintrittsgebühr
geltend gemacht. Der französische Franchisenehmer bemängelte die
vorvertragliche Aufklärung. Demnach ist es ok, wenn ein
Franchisegeber in den Vertrag schreibt, dass Deutsches Recht gilt.
Ausnahme: Es gäbe ein darüberstehendes Europäisches Recht. War dies
einmal geklärt, musste nun geklärt werden, ob der Franchisenehmer
wegen einer aus seiner Sicht mangelnden vorvertraglichen Aufklärung
die geforderte Eintrittsgebühr zurückhalten durfte.
geltend gemacht. Der französische Franchisenehmer bemängelte die
vorvertragliche Aufklärung. Demnach ist es ok, wenn ein
Franchisegeber in den Vertrag schreibt, dass Deutsches Recht gilt.
Ausnahme: Es gäbe ein darüberstehendes Europäisches Recht. War dies
einmal geklärt, musste nun geklärt werden, ob der Franchisenehmer
wegen einer aus seiner Sicht mangelnden vorvertraglichen Aufklärung
die geforderte Eintrittsgebühr zurückhalten durfte.
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