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21. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 092, K. 02

21. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 092, K. 02

Luhmaniac vor 6 Jahren
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Über Codes und Programme, Chancen für Protestbewegungen,
Verfassungsrecht und normative Wertbegriffe. Zusätzliche
Anmerkungen findet ihr auf unserer Website www.luhmaniac.de! U.a.
zu Armin Nassehis Buch „Muster – Theorie der digitalen
Gesellschaft“ und zum Begriff „Pluralismus” im System der
Massenmedien. Das Rechtssystem unterscheidet zwischen internen
Normen und externen Fakten. Durch den ständigen Wechsel zwischen
Selbst- und Fremdreferenz unterscheidet es wiederum sich selbst von
der Umwelt. Es handelt sich um zwei nicht identische
Unterscheidungen. Die Kommunikation löst dabei die gleichzeitige
Existenz von System und Umwelt in eine nacheinander erfolgende
Bezugnahme auf. Durch Referenz auf den Code Recht/Unrecht vollzieht
das Rechtssystem seine Autopoiesis. Im Gegensatz zum Code sorgen
Programme dafür, dass eine Handlung abgeschlossen werden kann.
Programme sind Regeln, die darüber entscheiden, wie der Code
letztlich zugeordnet wird. Durch den Code allein wäre kein
Abschluss möglich, er garantiert „nur“ laufende Anschlussfähigkeit.
Zu beachten ist auch die Einfachheit des Codes: Er besteht nur aus
zwei Werten. Gerade diese Einfalt setzt die Bedingungen für die
Vielfalt der Programme. Von der kognitiven Offenheit kommt Luhmann
zur Frage: Können soziale Bewegungen, z.B. Protest, das Recht
ändern? Ja, wenn eine Transformation des Themas hinein ins
Rechtssystem erfolgt. Das Recht wählt jedoch selbst die Formen, wie
es auf veränderte Erwartungen der Gesellschaft „reagiert“.
Abschnitt VII: Verfassungsrecht ist eine Verlängerung des
Rechtssystems auf der Meta-Ebene, wodurch es wie „höheres“ Recht
erscheint. Auf Basis gegenwärtiger Normen muss es immer wieder neu
interpretiert werden. Es nennt Werte, aber keine Regel, wie
Wertkonflikte zu lösen wären. D.h., es setzt ein funktionierendes
Rechtssystem voraus. Es verweist nach innen: Indem alle Operationen
durch den Code verfassungsmäßig/verfassungswidrig gefiltert werden
müssen, garantiert es Selbstreferenz und damit Autopoiesis. Es ist
ein Prinzip, dass Verfassungsrecht nicht identisch mit
Weltanschauungen ist. Der Begriff „Pluralität“ drückt aus, dass das
Recht diverse Anschauungen wertfrei akzeptiert. Dazu bezieht sich
das Verfassungsgericht auf normative Wertbegriffe. Es interpretiert
die Grundrechte in Wertprogramme um, damit es die Entwicklung zum
zweckprogrammierten Wohlfahrtsstaat juristisch kontrollieren kann.
Normative Wertbegriffe werden ansonsten heute kaum noch verwendet.
Eine Ausnahme bilden Parteiprogramme. Luhmanns pointierte Kritik
daran lautet, dass sich Parteien damit Legitimität verschaffen,
ohne sagen zu müssen, wie sie Wertkonflikte lösen würden. D.h. sie
halten sich alle Entscheidungen frei. Im Gegensatz dazu bindet sich
das Recht an seine eigenen richterlichen Entscheidungen und
entscheidet in sehr viel höherem Maße konsistent. Sowohl Parteien
als auch dem Rechtssystem attestiert Luhmann Trägheitseffekte: Man
verbleibt bei eingeübten Kommunikationsformen, wie man Unsicherheit
absorbiert. Anm.: Der Ton rumpelt diesmal manchmal ein bisschen.
Wir bitten um Entschuldigung und versprechen, während der Aufnahme
nicht mehr Murmeln zu spielen.
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„21. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 092, K. 02“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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