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  4. 24. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 110, K. 02
as Gleichheitsprinzip im Recht besagt, dass gleiche Fälle gleich
und ungleiche Fälle ungleich behandelt werden – nach systeminternen
Normen. „Gleichheit“ ist maximal abstrakt: Wenn etwas gleich ist,
ist dies evident. Es kann nicht tiefer hinterfragt werden. Diese
Gleichbehandlung erstreckt sich auf alle Fälle, denn auch ungleiche
Fälle werden gleichermaßen ungleich behandelt. Auf diese Weise
vollzieht das Recht seine Autopoiesis und erzeugt Gerechtigkeit.
Nach „Rechtsgeltung“ ist das Gleichheitsprinzip somit ein weiterer
Ausdruck für die operative Geschlossenheit des Rechtssystems
gegenüber seiner Umwelt. Gleichheit/Ungleichheit ist eine
Zwei-Seiten-Form. Beide Werte bedingen sich gegenseitig. Eine
Präferenz ist darin nicht enthalten, ebenso wenig wie eine Aussage
darüber, was verglichen werden soll. Die Norm hingegen, dass Fälle
gleichbehandelt werden, wird erst durch die Unterscheidung zwischen
Gleichheit und Ungleichheit im kommunikativen Prozess hergestellt:
Durch Vergleichen entdeckt man Ungleichheiten und gelangt zu der
Frage, wie diese zu behandeln sind. Von diesem Punkt aus lassen
sich dann Regeln, Regel-Ausnahme-Schemata und Kriterien entwickeln.
Der Gleichheitsssatz ist somit ein Beobachtungsschema, das hohe
praktische Bedeutung hat. Ist die Zwei-Seiten-Form
Gleichheit/Ungleichheit noch symmetrisch, so wird sie nach der
Unterscheidung der beiden Werte asymmetrisiert. Gleichheit verlangt
Gleichbehandlung – wie diese zu erfolgen hat, liegt bereits fest.
Ungleichheit verlangt dagegen in höherem Maße
Anschlusskommunikation: Es müssen neue Regeln und Kriterien
entwickelt werden, wie der Fall zu behandeln ist. Dass „Gleichheit“
selbst auch eine Norm zu sein scheint, weil das Gleichheitsprinzip
ja immer angewendet wird, erscheint wie eine Paradoxie. Der Grund
ist, dass die Form auch als Norm interpretiert wird. Tatsächlich
ist die Unterscheidung gleich/ungleich nur die Form, mit die Norm,
die Gleichbehandlung aller Fälle, erzeugt wird. Unterschieden
werden muss zwischen politischem und rechtlichem Gebrauch: Die
politische Gleichheit von Menschen muss rechtlich interpretiert
werden als Gleichheit von Fällen. In beiden Funktionssystemen
erzeugt dies Kriterienbedarf. So setzt das Common Law bereits seit
dem 16. Jh. auf geschichtliche Kontinuität: Es beruft sich auf eine
Tradition von Rechtsentscheidungen zur Orientierung. Erst diese
Kontinuität erlaubt dann Innovation: Durch Rückbezug auf frühere
Entscheidungen kann das Gericht die Behandlung eines Falles
begründen. Als Schema, das alle Operationen anleitet, sorgt die
Unterscheidung von Gleichheit und Ungleichheit für eine rasante
Ausdifferenzierung des Systems. Jeder neue Fall muss verglichen
werden. Ist er mit nichts vergleichbar, muss eine neue Regel
gefunden werden, nach der man in Zukunft eine Serie gleichartiger
Fälle bewerten kann. Mithilfe dieses Beobachtungsschemas baut das
Rechtssystem eine historisch unumkehrbare Ordnung auf. Das Schema
setzt die Systemgeschichte in Gang. Dieses Vorgehen bewertet das
System selbst mit dem Begriff Gerechtigkeit. Kurz: Das
Gleichheitsschema sorgt für operative Geschlossenheit, indem
frühere Entscheidungen mit späteren rekursiv vernetzt werden. Damit
ist das Gleichheitsprinzip unabhängig von der gesellschaftlichen
Entwicklung. Der Bezugspunkt, was als gleich anzusehen ist, ändert
sich nur. In der stratifizierten Gesellschaft war der
Anknüpfungspunkt die gottgegebene Schichtung in „unten“ und „oben“.
Was gleich war, wurde durch „wesensmäßige Unterschiede“ z.B.
zwischen Adel und Bauern bestimmt. Das Gleichheitsprinzip
stabilisierte damit die Ungleichheit. Mehr auf unserer Website
unter:
https://www.luhmaniac.de/podcast/gleichheit-ungleichheit-gerechtigkeit-menschenrechte-inklusion-exklusion
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„24. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 110, K. 02“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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