54 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 239, K06

54 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 239, K06

Start des 6. Kapitels über die Evolution des Rech…
1 Stunde 20 Minuten
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Ulrike Sumfleth und Joachim Feltkamp sind Luhmani…

Beschreibung

vor 1 Jahr
Start des 6. Kapitels über die Evolution des Rechts: Ist innerhalb
von autopoietischen Systemen eine Evolution möglich? Und wenn ja:
Wie verläuft diese konkret? Die Einführung untersucht, inwiefern
sich Darwins Evolutionstheorie und ihr Schema
Variation/Selektion/Stabilisierung von der Biologie auf ein
soziales System wie das Recht übertragen lässt. Also auf ein
System, das durch Kommunikation operiert, und das alle Elemente,
aus denen es besteht, selbst reproduziert (Autopoiesis). Zu diesem
Zweck überträgt Luhmann das Darwin-Schema auf Grundbegriffe seiner
Systemtheorie und präzisiert wie folgt: Variation betrifft die
Elemente: Ein Element (in der Kommunikation) variiert und weicht
vom bisherigen Muster der Reproduktion ab. Es bietet ein neues
Reproduktionsmuster an. Selektion betrifft die Strukturen: Die
Kommunikation entscheidet, ob sie die angebotene Variation annimmt
oder ablehnt. Eine Annahme bedeutet, dass die Reproduktion künftig
nach neuem Muster erfolgt. Die Variation ist damit anschlussfähig
geworden. Die Strukturen des Systems sind verändert. Stabilisierung
betrifft das gesamte System: Nach erfolgter Selektion stabilisiert
sich das System wieder. (Anm.: In späteren Texten spricht Luhmann
darum von Restabilisierung.) Es reproduziert sich künftig in
geänderter Form. Evolutions- und Systemtheorie werden auf diese
Weise zusammengeführt. Beide sind Differenztheorien, die
untersuchen, unter welchen Bedingungen es zu (ungeplanten,
zufälligen, sprunghaften) Strukturänderungen kommen kann. Gemeinsam
ist beiden Theorien auch: Sie versuchen nicht, eine Einheit der
Geschichte zu konstruieren. Stattdessen reduzieren sie Komplexität
auf die Frage: Unter welchen Bedingungen kommt es zu Veränderungen?
Die Annahme einer eigenständigen Autopoiesis des Rechtssystems legt
nahe, dass es auch eine eigenständige Evolution des Rechtssystems
gibt.

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