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#23.8: Zivilrechtliche und steuerliche Zulässigkeit von disquotalen Gewinnausschüttungen

#23.8: Zivilrechtliche und steuerliche Zulässigkeit von disquotalen Gewinnausschüttungen

TAXpod vor 3 Jahren
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Besonders bei Personengesellschaften bestehen vielfältige
wirtschaftliche Motive dafür, disquotale Gewinnverteilungen zu
vereinbaren. Doch auch für Ausschüttungen aus
Kapitalgesellschaften sind Abweichungen der Gewinnverteilung von
der kapitalmäßigen Beteiligung von großer praktischer Bedeutung.
Eine gewisse Unsicherheit herrscht jedoch bei der Frage,
inwieweit sie zivilrechtlich sowie steuerlich zulässig sind bzw.
akzeptiert werden.

Hierzu hat der BFH hat in der jüngeren Vergangenheit nicht nur
die Grenzen der zivilrechtlichen Wirksamkeit plastisch
dargestellt, sondern darüber hinaus entschieden, dass das
Steuerrecht eine zivilrechtlich wirksame Gewinnverteilung
akzeptiert. So besagt zunächst das Urteil vom 28. September 2021
(VIII R 25/19), dass eine wirksam vereinbarte abweichende
Gewinnverwendung steuerlich zu akzeptieren ist. Dies gilt
beispielweise im Falle einer Gewinnthesaurierung durch einen
Gesellschafter. Exakt ein Jahr später entschied der BFH mit einem
weiteren Urteil (VIII R 20/20) in Bekräftigung der bisherigen
Rechtsprechung, dass dies auch für eine abweichende
Gewinnverteilung gilt.

Welche Anforderungen stellt das Zivilrecht an zulässige
disquotale Gewinnverteilungen? Lassen sich die Aussagen des BFH
auch auf Personengesellschaften übertragen? Wann wird eine
disquotale Gewinnverteilung zur Schenkung? Und welche
Gestaltungsmöglichkeiten ermöglicht die gefestigte
BFH-Rechtsprechung nun in der Praxis?

Die Auswirkungen der beiden Urteile und mehr diskutieren wir in
dieser TAXpod-Episode gemeinsam mit Prof. Dr. Christine
Osterloh-Konrad, an deren Lehrstuhl an der Universität
Tübingen unter anderem zur Schnittstelle von
Unternehmenssteuerrecht und Zivilrecht geforscht wird, die
erkennbar bei disquotalen Gewinnausschüttungen besondere Relevanz
hat. Viel Spaß beim Hören!

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„#23.8: Zivilrechtliche und steuerliche Zulässigkeit von disquotalen Gewinnausschüttungen“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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