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Prof. Carl Baudenbacher ist ein international anerkannter Experte
für europäisches, schweizerisches und internationales
Wirtschaftsrecht. Zwischen 1987 und 2013 hatte er den Lehrstuhl für
Privat-, Handels- und Wirtschaftsrecht an der Universität St.
Gallen HSG inne. Von 1995 bis April 2018 war er Richter am
EFTA-Gerichtshof, von 2003 bis 2017 dessen Präsident. Der
EFTA-Gerichtshof in Luxemburg ist das Schwestergericht des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR): Island, Norwegen und Liechtenstein. In dem
Gespräch mit Niko Härting erklärt Baudenbacher die Geschichte, die
Aufgaben und die Bedeutung des EFTA-Gerichtshofs und berichtet über
die Konflikte, die es mit Norwegen gibt. Denn in Norwegen
beansprucht man bei der Erfüllung der EFTA-Verpflichtungen „room
for manouevre“, einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der
nach Baudenbachers Auffassung unter anderem mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar ist. Das
Verhältnismäßigkeitsprinzip ist eine deutsche Erfindung, die sich
bis in das 19. Jahrhundert rückverfolgen lässt und unter dem
Eindruck der Jahre zwischen 1933 und 1945 nach dem 2. Weltkrieg in
Deutschland zu einem Grundprinzip des Grundrechtsschutzes wurde.
Auch im europäischen Recht ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
mittlerweile fest verankert. Der weite Einschätzungsspielraum, den
das BVerfG in seinen „Bundesnotbremse“-Entscheidungen dem
Gesetzgeber zubilligt, erinnert Baudenbacher an die norwegische
„room for manoeuvre“-Doktrin. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip wird
durch eine „Evidenz- oder Vertretbarkeitskontrolle“ ersetzt, die
sich in letzter Konsequenz kaum noch von einer bloßen
Willkürkontrolle unterscheiden lässt. Dies ist ein potenziell
folgenreicher Rückschritt beim Grundrechtsschutz.
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„Corona im Rechtsstaat Folge 80“

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