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In dieser Folge sprechen Max Adamek und Niko Härting über neue
Entscheidungen des BGH und des BVerfG: - Hat der EuGH mit seiner
„App-Zentrum“-Entscheidung alle Fragen geklärt, die es zu den
Abmahn- und Klagebefugnissen der Verbraucherschützer und der
Konkurrenten gibt? Keineswegs, meint der BGH und legt dem EuGH
sowohl zum „App-Zentrum“ als auch zu den wettbewerbsrechtlichen
Befugnissen der Mitbewerber neue Fragen vor zur Auslegung des Art.
80 Abs. 2 DSGVO. Damit nicht genug: In Sachen „App-Zentrum“ lässt
der BGH durchblicken, dass es noch weitere Vorlagefragen geben
könnte. Eine schlechte Nachricht für die Verbraucherschützer und
Wettbewerbsverbände, deren datenschutzrechtliche
Handlungsbefugnisse auch im fünften Jahr der DSGVO unsicher
bleiben. - Was unterscheidet das Atomrecht vom Geldwäscherecht? Das
BVerfG meint, dass die Bestimmungen des Geldwäscherechts zu
Meldepflichten der Notare in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
so kompliziert sind, dass sie sich nicht für eine
Rechtssatzbeschwerde eignen. Back to Square One: Die betroffenen
Notare müssen erst den langen Weg durch die
verwaltungsgerichtlichen Instanzen nehmen, bevor Karlsruhe ihnen
Gehör schenkt. Ausgerechnet beim Atomausstieg hatte das BVerfG dies
2016 noch ganz anders gesehen und die Bestimmungen des Atomrechts
für einfach genug gehalten, um dagegen direkt (und teilweise
erfolgreich) mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen. - Darf in
einer AStA-Zeitung über einen „Pickup-Artist“ unter Namensnennung
berichtet werden? Diesen Fall löste der BGH kürzlich unter
Anwendung des öffentlich-rechtlichen Äußerungsrechts und hielt die
Berichterstattung im Ergebnis für rechtmäßig, da es für die
Berichterstattung ausreichende Rechtsgrundlagen im Hochschulrecht
gab und auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt war. Ein
Fall mit hohem Examenspotenzial.
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„Follow the Rechtsstaat Folge 19“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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