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In dieser Folge unterhält sich der Ex-Oberdatenschützer
Baden-Württembergs Stefan Brink mit Niko Härting über neue
Entscheidungen des EuGH und des BVerfG sowie über das italienische
ChatGPT-Verbot. Zunächst geht es um Art. 88 DSGVO. Hessische Lehrer
hatten dagegen geklagt, dass nur Schülerinnen und Schüler nach
ihrem Einverständnis gefragt werden bei der Nutzung von Video-Apps
für den Unterricht. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legte den Fall
dem EuGH vor, der am 30.3.2023 (Az. C34/21) entschied, dass die
Norm des hessischen Datenschutzrechts, auf die sich Hessen stützte,
nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht. Welche Folgen und
welche Tragweite hat die Entscheidung des EuGH? Härting und Brink
setzen unterschiedliche Akzente. Ab Minute 19 geht es um ChatGPT
und das Verbot, das die italienische Datenschutzbehörde
ausgesprochen hat. Dies mit einer Begründung, die nicht in allen
Punkten überzeugt. Härting und Brink erläutern die Entscheidung und
diskutieren mögliche Folgen für diese und ähnliche AI-Anwendungen
in Deutschland. Zu guter Letzt geht es ab Minute 41 um das Neueste
zur Vorratsdatenspeicherung. Das BVerfG hat mehrere
Verfassungsbeschwerden für unzulässig erklärt (BVerfG. vom
14.2.2023 und 15.2.2023 Az. 1 BvR 141/16 u.a.). Härting hat an
einer der Verfassungsbeschwerden mitgewirkt und ist - wenig
überraschend - nicht zufrieden. Aber auch Brink kritisiert die
Entscheidungen deutlich und sieht in ihnen die Erfindung einer
neuen „Prozessbeobachtunngspflicht“ der Beschwerdeführer in
Karlsruhe, die den Rechtsschutz erheblich verkürzen kann.
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„Follow the Rechtsstaat Folge 23“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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