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Immer neue Zugangshürden in Karlsruhe und Warten auf „Deutsche
Wohnen“ in Luxemburg Nicht nur Datenschützerinnen und Datenschützer
warten gespannt auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) im Fall „Deutsche Wohnen“. Mit den Schlussanträgen des
Generalanwalts und dem Vorlagebeschluss des EuGH hat sich Stefan
Brink in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2023, 2548)
äußerst kritisch befasst. Ab Minute 13:50: Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wieder einmal ein neues
Zugangshindernis „erfunden“. Anders als in etlichen früheren
Entscheidungen lässt Karlsruhe einen Verstoß gegen das Recht auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht mehr für eine
Verfassungsbeschwerde ausreichen, sondern verlangt ein „bewusstes
und systematisches Übergehen prozessualer Rechte von
Verfahrensbeteiligten“ (BVerfG vom 25.8.2023, Az. 1 BvR 1612/23).
Besonders ärgerlich an dieser Entscheidung ist, dass der Anschein
erweckt wird, man habe dies in Karlsruhe schon immer so gesagt.
Niko Härting und Stefan Brink zeigen auf, dass dies nicht der Fall
ist. Warum soll auch eine Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig
sein, wenn Grundrechte „bewusst und systematisch“ verletzt werden?
Ab Minute 30:37: In einem weiteren Fall lehnte das BVerfG die
Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab, die sich gegen eine
strafrechtliche Verurteilung wendete (BVerfG vom 9.8.2023, Az. 2
BvR 558/22). 5 Jahre Haft, der Täter hatte per „EncroChat“
kommuniziert und war abgehört worden. Ob und inwieweit das
behördliche Abhören (verschlüsselter) „EncroChat“-Kommunikation
verfassungskonform war, ist äußerst umstritten. Stefan Brink und
Niko Härting fragen sich, ob es wirklich zwingend war, dass das
BVerfG dieser brisanten Frage ausgewichen ist.
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„Follow the Rechtsstaat Folge 46“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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