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Beschreibung
vor 3 Jahren
Im Strafrecht ist der Vorsatz zwingendes Tatbestandsmerkmal
(§ 15 StGB) der Verwirklichung einer Straftat. Sofern nichts
anderes bestimmt ist, bedarf es daher immer des Vorsatzes (außer
bei den explizit genannten Fahrlässigkeitsdelikten, beispielsweise
§§ 222, 229, 306d StGB). Ist kein bestimmter Grad des Vorsatzes
gefordert (z. B. „absichtlich“) genügt immer die schwächste
Vorsatzform des dolus eventualis (bedingter Vorsatz).
(§ 15 StGB) der Verwirklichung einer Straftat. Sofern nichts
anderes bestimmt ist, bedarf es daher immer des Vorsatzes (außer
bei den explizit genannten Fahrlässigkeitsdelikten, beispielsweise
§§ 222, 229, 306d StGB). Ist kein bestimmter Grad des Vorsatzes
gefordert (z. B. „absichtlich“) genügt immer die schwächste
Vorsatzform des dolus eventualis (bedingter Vorsatz).
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