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  4. Wirtschaftsstrafrecht A-Z: Kronzeugen
Wer zuerst kommt, zahlt weniger – Die Kronzeugenregelung im
Wirtschafts(straf)recht Wer glaubt, mit dem Begriff „Kronzeuge” sei
eine klar umrissene Rechtsfigur gemeint, irrt. Denn dahinter
verbergen sich zwei grundverschiedene Regelungsregime – mit
unterschiedlichen Voraussetzungen, unterschiedlichen Adressaten und
vor allem unterschiedlichen Rechtsfolgen. Dr. Christian Rosinus
erläutert in der aktuellen Folge der Reihe „Wirtschaftsstrafrecht
A-Z” die strafrechtliche Aufklärungshilfe nach § 46b StGB
einerseits und die kartellrechtliche Kronzeugenregelung nach §§ 81h
ff. GWB andererseits. Besonders im Fokus steht die Frage, wann eine
Offenbarung tatsächlich einen „wesentlichen” Aufklärungswert hat
und warum weder die eine noch die andere Regelung einen Anspruch
auf eine bestimmte Vergünstigung begründet. Außerdem geht es um die
entscheidende Rolle der Rangfolge im Kartellrecht, um Kooperations-
und Beendigungspflichten sowie um die Frage, warum eine
Unternehmensentscheidung für einen Kronzeugenantrag nicht
automatisch die persönliche Verteidigungsstrategie von
Geschäftsführern und Mitarbeitenden bestimmt. Dr. Rosinus ordnet
zudem ein, worauf es ankommt, wenn sich ein Kartellverdacht durch
einen Hinweis oder eine Durchsuchung verdichtet – von internen
Entscheidungswegen bis zur Vertraulichkeit der Prüfung.
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„Wirtschaftsstrafrecht A-Z: Kronzeugen“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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