Die illegale Rasterfahndung der Medienanstalten und deren
widersprüchliche Rechtfertigungen.
Ein Standpunkt von Norbert Häring.
Die Medienanstalt Hessen behauptet mir gegenüber neuerdings, mit
der künstlichen Intelligenz KIVI suchten die
Landesmedienanstalten nur nach Verstößen gegen den
Jugendmedienschutz. Sie widerspricht damit öffentlichen Aussagen
der Anstalten und einer früheren Aussage mir gegenüber.
Tatsächlich betreiben die Anstalten offenbar unter dem Vorwand
des Jugendmedienschutzes stellvertretend für die Polizei eine Art
Rasterfahndung, die die Polizei mutmaßlich selbst nicht in dieser
extensiven Form betreiben dürfte.
Eine Datenanfrage nach DSGVO bei der für mich zuständigen
Medienanstalt Hessen ergab, wie berichtet, dass mit dem KI-Tool
KIVI der Landesmedienanstalten in einem Dreimonatszeitraum
Dutzende Beiträge von mir und über mich aus dem Netz gefischt und
gespeichert wurden, bei denen keinerlei Indizien für
Rechtswidrigkeit erkennbar sind. Auf meinen Antwortbrief, in dem
ich an dieser Auskunft allerlei monierte, Nachfragen stellte und
umfassendere Datenauskunft verlangte, bekam ich einen Brief von
der Medienanstalt mit sehr fragwürdigen Behauptungen und zum Teil
sinnwidrigen Erläuterungen der Nutzung von KIVI.
Meine Korrespondenz mit der Medienanstalt ist hier dokumentiert:
https://norberthaering.de/korrespondenz-medienanstalt-hessen/
Zu erklären hatte die Medienanstalt, warum vor allem Beiträge von
mir aus dem Komplex Meinungskontrolle und Zensur im Filter von
KIVI hängengeblieben sind und gespeichert wurden. Ich verlangte
Auskunft unter anderem darüber, welche Metadaten, Kategorien,
Tags, Scores oder sonstigen Bewertungen zusammen mit den
Beiträgen gespeichert wurden. Außerdem monierte ich, dass die
Auskunft nicht als Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung und
Namen des Verantwortlichen ergangen war.
Die Medienanstalt Hessen behauptet in ihrer Antwort:
„… dass das KIVI-System ausschließlich der Verfolgung von
Verstößen gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag /JMStV),
insbesondere den in §4 Abs. 1 JMStV genannten absolut
unzulässigen Inhalten (z.B. verfassungswidrige Kennzeichen,
Volksverhetzung, Holocaustleugnung) dient. Die medienrechtlichen
Tatbestände aus §4 Abs. 1 JMStV überschneiden sich teilweise
mit strefrechtlichen Tatbeständen (z.B. §86a StGB,
§130 StGB), weshalb die Landesmedienanstalten bei
Anhaltspunkten, dass es sich gleichzeitig um eine Straftat
handelt, entsprechende Fälle gemäß §41 Abs. 1
Ordungswidrigkeitengesetz (OWIG) zunächst an die
Strafverfolgungsbehörden abgeben müssen.“
Die angebliche Beschränkung auf den Jugendmedienschutz
widerspricht der Aussage der Medienanstalt zum Verarbeitungszweck
in ihrer Auskunft vom 28. August auf meine Datenanfrage.
Darin hatte sie als Grund für die Datenverarbeitung nicht nur die
Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben nach dem
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag angegeben, sondern auch die
Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben nach dem Medienstaatsvertrag.
Letztere beinhalten unter anderem die umstrittene Prüfung, ob
Blogger und alternative Nachrichtenmedien „anerkannte Grundsätze
des Journalismus“ befolgen.
...https://apolut.net/medienanstalt-gegen-norbert-haring-von-norbert-haring/
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