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vor 4 Monaten
So denken die Deutschen wirklich über Datenschutz! Prof. Niko
Härting und Dr. Stefan Brink sprechen (01:05) über einen
Gastbeitrag der Bundesdatenschutzbeauftragten in der FAZ. Thema
sind unter anderem der ,,Einwilligungsfetisch“, die überbordenden
Informationspflichten und der risikobasierte Ansatz. Italien wird
sich kurz ab Minute (10:15) gewidmet. Dort erteilte die
italienische Aufsichtsbehörde einer Kita aufgrund von
rechtswidrigen Bild- und Videoaufnahmen ein Bußgeld. Zurück zur
FAZ: Ein Beitrag von Stefan Brink über die Klagewellen zum
Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO ist ab Minute (12:52) Thema. Zum
Schluss besprechen Härting und Brink ab Minute (19:45) über die
EuGH-Entscheidung v. 4.9.2025 C-413/23 P EDSB / SRB, welche die
Übermittlung von Stellungnahmen als pseudonymisierten Daten des
Single Resolution Board gegenüber einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Wann besteht
bei pseudonymisierten Daten ein Personenbezug? Prof. Härting
findet, dass in diesem Urteil zwei Kardinalfehler der DSGVO zum
Ausdruck kommen. Eine Folge über die vielen Schwachstellen der
DSGVO, mit einer Prise Italien.
Härting und Dr. Stefan Brink sprechen (01:05) über einen
Gastbeitrag der Bundesdatenschutzbeauftragten in der FAZ. Thema
sind unter anderem der ,,Einwilligungsfetisch“, die überbordenden
Informationspflichten und der risikobasierte Ansatz. Italien wird
sich kurz ab Minute (10:15) gewidmet. Dort erteilte die
italienische Aufsichtsbehörde einer Kita aufgrund von
rechtswidrigen Bild- und Videoaufnahmen ein Bußgeld. Zurück zur
FAZ: Ein Beitrag von Stefan Brink über die Klagewellen zum
Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO ist ab Minute (12:52) Thema. Zum
Schluss besprechen Härting und Brink ab Minute (19:45) über die
EuGH-Entscheidung v. 4.9.2025 C-413/23 P EDSB / SRB, welche die
Übermittlung von Stellungnahmen als pseudonymisierten Daten des
Single Resolution Board gegenüber einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Wann besteht
bei pseudonymisierten Daten ein Personenbezug? Prof. Härting
findet, dass in diesem Urteil zwei Kardinalfehler der DSGVO zum
Ausdruck kommen. Eine Folge über die vielen Schwachstellen der
DSGVO, mit einer Prise Italien.
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