Follow the Rechtsstaat Folge 75

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Karlsruher Unwägbarkeiten
51 Minuten

Beschreibung

vor 1 Woche
Stefan Brink und Niko Härting freuen sich in der neuen
Podcast-Folge (ab Minute 00:39) zunächst über eine aktuelle
Entscheidung: In Querbeet begrüßen sie die Wahl von Christina Rost
zur neuen Landesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit in Sachsen-Anhalt – das wurde nach fast sechs
Jahren Sedesvakanz ja auch Zeit! Dann betrachten sie die
Schlussanträge des EU-Generalanwalts in der Rechtssache C-768/21
zur Handlungspflicht einer Datenschutzbehörde, der eine begründete
Beschwerde vorliegt und gehen auf die Replik zu Stefans Beitrag
„Warum der Bundeskanzler nicht auf TikTok tanzen darf“ in FAZ
Einspruch ein. Im Zentrum des Podcasts stehen dann (ab Minute
28:45.) zwei sehr unterschiedliche Entscheidungen des BVerfG: Im
Beschluss vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23 – gibt die 1. Kammer
der Verfassungsbeschwerde von Ex-Bild-Chef Julian Reichelt statt.
Im August 2023 twitterte Reichelt wenig sachlich: „Deutschland
zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!)
Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!). Wir leben im Irrenhaus,
in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen
Irrenhaus. Was ist das nur für eine Regierung?!“. Das
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit mahnte
Reichelt daraufhin wegen falscher Tatsachenbehauptung ab: Es sei
kein Euro an die Taliban geflossen, sondern an
Nichtregierungsorganisationen und die Vereinten Nationen. Zwar wies
das LG Berlin das Ansinnen des BMZ zurück, da juristische Personen
des öffentlichen Rechts keinen Ehrenschutz genössen und der Tweet
von der Meinungsfreiheit gedeckt sei, das Kammergericht erließ
jedoch am 14.11.23 eine Untersagungsverfügung gegen Reichelt: Auch
das BMZ könnte Ehrenschutz erlangen, wenn das Vertrauen der
Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit einer Institution
gefährdet sei. Dem widersprach das BVerfG und gab Reichelt Recht:
Dem Staat komme kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu, er
müsse auch scharfe und polemische Kritik aushalten. Erstaunlich
nur: Über die offenkundig nicht gegebene Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde – es standen Reichelt noch Rechtsbehelfe,
auch in der Hauptsache – zur Verfügung, geht Karlsruhe mit einem
Halbsatz hinweg. Damit agiert es zunehmend unberechenbar – und
völlig anders als bei der Verfassungsbeschwerde des (CUM)
EX-Bankers Christian Olearius (Beschluss vom 10.4.2024 1 BvR
2279/23 – ab Minute 44:17), wo die Anforderungen an eine schlüssig
begründete Verfassungsbeschwerde äußerst hoch gehängt werden: Die
Beschwerde ließe „eine substantiierte Auseinandersetzung mit der
seitens des Bundesgerichtshofs herangezogenen Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vermissen“ – weswegen
gravierende Fragen zum Schutz von Tagebuchaufzeichnungen und zu §
353d Nr. 3 StGB unbeantwortet bleiben. Karlsruhe praktiziert also
ein „freies Annahmeverfahren bei Verfassungsbeschwerden“ – schade
nur, dass dies so nicht im Gesetz steht.

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